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Die Anträge des Klägers und des Beklagten auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Kläger zu 8 Prozent und der Beklagte zu 92 Prozent.
Der Streitwert wird auch für die Zulassungsverfahren auf 352.329,31 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2Die Anträge des Klägers und des Beklagten auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.
4Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Mai 2026 - 1 A 1414/22 -, juris, Rn. 3, vom 6. August 2025 - 1 A 2198/22 -, juris, Rn. 2 f., und vom 17. Januar 2023 - 1 A 25/21 -, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N.
5Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen weder des Beklagten noch des Klägers in den - jeweils fristgerecht vorgelegten - Begründungsschriften vom 1. Oktober 2024 (Beklagter) bzw. vom 7. Oktober 2024 (Kläger) die von ihnen begehrte Zulassung der Berufung.
6I. Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) vom 25. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2022, mit dem das LBV die in der Anlage des Bescheides aufgelisteten Beihilfebescheide aufgehoben und Beihilfeleistungen i. H. v. insgesamt 352.329,31 Euro zurückgefordert hat, ganz überwiegend stattgegeben. Abgewiesen hat es sie lediglich insoweit, als sich Rücknahme ganz bzw. in genau bezeichnetem Umfang teilweise auf die im Tenor bezeichneten 21 Beihilfebescheide bezieht und - dem entsprechend - ein Betrag i. H. v. 28.962,99 Euro zurückgefordert wird. Begründet hat das Verwaltungsgericht Letzteres damit, dass dem Kläger die Aufwendungen für die insoweit betroffenen, im Urteil im Einzelnen aufgeführten Rezeptbelege tatsächlich nicht entstanden seien und ihm daher die insoweit gewährten Beihilfen i. H. v. 28.962,99 Euro nicht zustünden. Die entsprechenden Medikamente habe der Kläger nämlich nicht bei der angeblich jeweils ausgebenden Apotheke (B.-Apotheke) erworben. Dies folge aus der Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO insbesondere auf Basis des Inhalts der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte (Az. 30 Js 5277/16). Die Inhaberin der B.-Apotheke habe über ihren Prozessbevollmächtigten erklären lassen, dass die aus den Rezeptkopien hervorgehenden Beträge in der Buchhaltung nicht auftauchten, entsprechende Umsätze niemals getätigt worden seien und nicht davon auszugehen sei, dass die Medikamente in der Apotheke bezogen worden seien. Der Einwand, das Fehlen dieser Beträge in der Buchhaltung könne auch auf Fehler der Mitarbeiter der Apotheke zurückzuführen sein, greife nicht, weil es insgesamt um 34 Belege gehe, die der Kläger über einen Zeitraum von zwei Jahren hinweg eingereicht haben wolle. Zudem habe die Inhaberin versichert, dass es sich bei ihrer Mitarbeiterin um eine zuverlässige und vertrauenswürdige Kraft handele.
7Hinsichtlich der übrigen Rezeptbelege stehe hingegen nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese manipuliert worden und die dort aufgeführten Aufwendungen dem Kläger nicht entstanden seien. Sechs Apotheken hätten angegeben, dass die Rezeptbelege bei ihnen eingereicht worden seien. Die übrigen Apotheken hätten erklärt, keine Informationen über die eingereichten Rezepte zu haben, oder sich auf ihre Schweigepflicht oder ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht berufen. Die von dem Beklagten geltend gemachten Unregelmäßigkeiten - namentlich das teilweise Fehlen von Stempelaufdrucken der Apotheken und der Umstand, dass die aufgedruckten Vorgangsnummern auf einigen Rezepten identisch seien - stellten lediglich Indizien dar, bewiesen aber keine Manipulation. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung sei nicht möglich gewesen, da der Kläger keine Schweigepflichtentbindungserklärung abgeben wolle und eine Schweigepflichtentbindung auch bezüglich der Rezeptbelege, die die am 12. November 2021 verstorbene Ehefrau des Klägers beträfen, nicht in Betracht komme. Letzteres sei deshalb der Fall, weil die Schweigepflicht von Ärzten und Apothekern auch über den Tod des Betroffenen hinausreiche und eine Befreiung hiervon nur unter den - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen möglich sei, dass der Betroffene vor seinem Tod eine solche ausgesprochen habe oder dass die Befreiung in Ermangelung einer solchen Willensäußerung zumindest dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entspreche. Die materielle Beweislast dafür, dass die Beihilfebescheide rechtswidrig seien, trage grundsätzlich die Behörde. Eine Ausnahme gelte nur, wenn die Unerweislichkeit auf unlauterem Verhalten des Begünstigten beruhe. Ein solches sei hier nicht ersichtlich.
8II. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
91. Die Berufung kann zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden.
10a) Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Nicht erfasst sind hingegen Verstöße gegen Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird.
11Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 5 B 10.17 -, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2026 - 1 A 700/22 -, juris, Rn. 37, vom 18. Februar 2026 - 1 A 2133/23 -, juris, Rn. 40 ff., vom 17. Januar 2023 - 1 A 25/21 -, juris, Rn. 5, und vom 2. Mai 2022 - 1 A 1397/20 -, juris, Rn. 6.
12Ob ein Verfahrensmangel tatsächlich vorliegt, ist dabei ausgehend von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts zu beurteilen.
13Vgl. Roth, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 78. Ed., Stand: 1. August 2026, § 124 Rn. 85 f., und Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 124 Rn. 48, 50, 61.
14b) Der Kläger wendet sich insoweit gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die schriftliche Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten der Inhaberin der B.-Apotheke belege, dass die aus den Rezeptkopien ersichtlichen Medikamente nicht bei dieser Apotheke bezogen worden seien. Er macht insoweit geltend, dass das Verwaltungsgericht diese Bewertung wegen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht schon auf die schriftliche Stellungnahme habe stützen dürfen, sondern zu einer weiteren Sachaufklärung verpflichtet gewesen wäre. Es hätte zumindest „bei der Inhaberin der Apotheke sich den Inhalt des Schreibens der Prozessbevollmächtigten als zutreffende eigene Aussage bestätigen lassen“ und „zudem erforschen müssen, worauf die Feststellungen beruhen und inwieweit durch die Apothekerin Nachforschungen erfolgt sind.“
15c) Dieses Vorbringen vermag die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht zu rechtfertigen.
16aa) Das gilt zunächst für die Rüge, es liege eine Verletzung des Grundsatzes der (materiellen) Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 1 VwGO) vor. Mit einer solchen Rüge kann ein Verfahrensmangel nämlich regelmäßig - und auch hier - nicht erfolgreich bezeichnet werden, weil sie sich gegen die Beweiswürdigung richtet und daher dem materiellen Recht zuzuordnen ist.
17bb) Aber auch die verbleibende Aufklärungsrüge greift nicht durch.
18Die Aufklärungsrüge setzt zunächst die substantiierte Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts zu einer für den Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätten führen können.
19Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Dezember 2023 - 2 B 8.23 -, juris, Rn. 21, vom 7. Juni 2022 - 4 BN 1.22 -, juris, Rn. 25, und vom 13. Juni 2019 - 5 B 29.18 -, juris, Rn. 11, jeweils m. w. N.; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2023 - 1 A 1683/21 -, juris, Rn. 50, und vom 16. Juni 2016 - 15 A 1068/15 -, juris, Rn. 28 f., m. w. N.
20Überdies muss ein Rechtsmittelführer, der vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten war, darlegen, dass er bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt hat, und zwar erforderlichenfalls durch die Stellung eines förmlichen Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung nämlich grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Verfahrensbeteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Versäumnisse eines solchen Verfahrensbeteiligten in einer Tatsacheninstanz zu kompensieren und insbesondere Beweisanträge zu ersetzen, die zumutbar hätten gestellt werden können, aber nicht gestellt worden sind. Der substantiierten Darlegung eines solchen Hinwirkens bedarf es allerdings dann nicht, wenn stattdessen substantiiert dargelegt wird, dass und aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.
21Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Dezember 2023 - 2 B 8.23 -, juris, Rn. 21, vom 7. Juni 2022 - 4 BN 1.22 -, juris, Rn. 25, vom 9. Mai 2018 - 4 B 40.17 -, juris, Rn. 4 f., vom 13. Juni 2019 - 5 B 29.18 -, juris, Rn. 11, und vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 -, juris, Rn. 12, jeweils m. w. N.; ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 16. November 2023 - 1 A 1683/21 -, juris, Rn. 52, vom 16. Juni 2016 - 15 A 1068/15 -, juris, Rn. 28 f., und vom 5. Dezember 2012 - 1 A 1842/12 -, juris, Rn. 14 f. (unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs), jeweils m. w. N.
22Daran gemessen hat das Verwaltungsgericht § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO durch das gerügte Verhalten nicht verletzt.
23Der Kläger behauptet schon selbst nicht, dass er in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag auf Vernehmung der Inhaberin der B.-Apotheke gestellt hat. Einer solchen Behauptung stünde unabhängig davon auch die volle Beweiskraft des Protokolls der mündlichen Verhandlung entgegen, weil in diesem kein Beweisantrag wiedergegeben ist.
24Vgl. insoweit allgemein: OVG NRW, Beschluss vom 16. November 2023 - 1 A 1683/21 -, juris, Rn. 57 f., m. w. N.
25Zur Stellung eines solchen Beweisantrags bestand hier umso mehr Anlass, als das Verwaltungsgericht ausweislich des Protokolls u. a. auch die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und damit zu erkennen gegeben hat, ggf. auch deren Inhalt verwerten zu wollen.
26Es ist ferner - schon - nicht dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgericht ausgehend von seiner materiell-rechtlichen Auffassung eine entsprechende Sachaufklärung bzw. Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Zwar hatte der Kläger die inhaltliche Belastbarkeit der über den Prozessbevollmächtigten der Apothekerin abgegebenen Erklärung bereits im erstinstanzlichen Verfahren in Zweifel gezogen und insbesondere einen Buchungs- oder Mitarbeiterfehler als mögliche Erklärung dafür angeführt, dass die betreffenden Vorgänge in der Buchhaltung nicht erfasst waren. Auch unter Berücksichtigung dieser Einwände legt das Zulassungsvorbringen aber nicht dar, dass sich dem Verwaltungsgericht eine persönliche Vernehmung der Apothekeninhaberin von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die anwaltlichen Angaben zur Buchhaltung nicht von der Apothekerin herrühren, auf internen Fehlern beruhen, die der Erklärung zugrunde liegende Überprüfung unzureichend gewesen ist oder die Erklärung den Kenntnisstand der Apothekeninhaberin unzutreffend wiedergibt, bezeichnet der Kläger nicht. Er zeigt lediglich denkbare Alternativabläufe auf. Dies genügt angesichts des von dem Verwaltungsgericht in seine Sachverhaltswürdigung einbezogenen Umstands, dass sich die schriftliche Auskunft, entsprechende Umsätze seien nicht zu verzeichnen, nicht nur auf einen einzelnen Rezeptbeleg, sondern auf 34 während eines Zeitraums von etwa zwei Jahren angeblich eingereichte Rezeptbelege bezieht, ersichtlich nicht, um darzutun, dass aus Sicht des Verwaltungsgerichts eine weitere Aufklärung geboten gewesen wäre.
272. Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
28a) Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Beruht eine Entscheidung auf mehreren, jeweils selbständig tragenden Gründen, so muss der Rechtsmittelführer in Bezug auf jeden selbständig tragenden Grund ernstliche Zweifel an der Richtigkeit darlegen.
29Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2026 - 1 A 1619/23 -, juris, Rn. 15, vom 20. März 2026 - 1 A 650/22 -, juris, Rn. 6, vom 3. April 2025 - 1 A 3249/21 -, juris, Rn. 6; vom 7. November 2023 - 1 A 1632/21 -, juris, Rn. 6, vom 9. Februar 2024 - 1 A 3/23 -, juris, Rn. 26 und vom 14. November 2018 - 1 A 213/16 -, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N.
30b) Der Kläger macht insoweit (erneut) geltend, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht hauptsächlich auf die schriftliche Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten der Inhaberin der B.-Apotheke hätte stützen dürfen. Problematisch sei, dass das Gericht eventuelle Alternativsachverhalte mit der (bloßen) schriftsätzlichen Erklärung ausschließen wolle, dass die Mitarbeiterin der Zweigstelle (B.-Apotheke) zuverlässig und vertrauenswürdig sei. Um davon ausgehen zu können, hätten - wofür es indes keinerlei Anzeichen gebe - die Rezepte gefälscht sein müssen „oder aber es hätte eine umfassende Überprüfung innerhalb der Apotheke durchgeführt und festgestellt worden sein müssen, dass es nicht sonst irgendwelche Auffälligkeiten gab.“
31c) Auch dieses Zulassungsvorbringen greift nicht durch.
32aa) Das gilt zunächst für die dem materiellen Recht zuzuordnende (s. o.) Rüge, das Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz der (materiellen) Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstoßen.
33Zu diesem Grundsatz vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, juris, Rn. 16 bis 20; ein Gebot materieller Unmittelbarkeit ablehnend etwa Rudisile/Ulrich, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Werkstand: 49. EL April 2026, VwGO § 96 Rn. 20 bis 23, m. w. N.
34Nach § 96 Abs. 1 VwGO besteht kein abstrakter Vorrang unmittelbarer gegenüber mittelbaren Beweismitteln. Die Vorschrift verlangt vielmehr, dass das Gericht in der jeweiligen Prozesssituation das Beweismittel heranzieht, das geeignet und erforderlich ist, um eine vollständige und zutreffende tatsächliche Entscheidungsgrundlage zu gewinnen und zugleich den Anforderungen des rechtlichen Gehörs, des fairen Verfahrens und der Beweisteilhabe der Beteiligten Rechnung zu tragen. Deshalb ist es grundsätzlich nicht ausgeschlossen, außerhalb des gerichtlichen Verfahrens entstandene und in beigezogenen Akten dokumentierte Äußerungen im Wege des Urkundsbeweises zu verwerten. Die urkundliche Verwertung belegt dabei zunächst, dass die dokumentierte Erklärung abgegeben worden ist; ob sie inhaltlich zutrifft und welches Gewicht ihr zukommt, unterliegt der eigenständigen gerichtlichen Beweiswürdigung. Ein Vorrang der unmittelbaren Beweiserhebung kann allerdings insbesondere dann bestehen, wenn ein Beteiligter an der außergerichtlichen Beweiserhebung nicht mitwirken und dort kein Fragerecht ausüben konnte und er die Vernehmung des erreichbaren Zeugen begründet verlangt.
35Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 28.10 -, juris, Rn. 16 bis 20.
36Ausgehend von diesen Grundsätzen war die in der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten (s. o.) staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte 30 Js 5277/16 enthaltene Erklärung des anwaltlichen Bevollmächtigten der Apothekeninhaberin vom 11. Januar 2017 (Ermittlungsakte, Band I = Beiakte, Heft 5, Bl. 77 f.) nicht schon deshalb unverwertbar, weil sie nicht im Rahmen einer gerichtlichen Zeugenvernehmung der Inhaberin der Apotheke, sondern durch einen anwaltlichen Schriftsatz übermittelt worden war.
37Der Kläger zeigt mit seinem Zulassungsvorbringen schon nicht auf, dass er im erstinstanzlichen Verfahren die Vernehmung der Apothekeninhaberin beantragt oder sonst eindeutig verlangt hätte.
38Auch seine erstinstanzlich geäußerten Einwände gegen die inhaltliche Belastbarkeit der anwaltlichen Erklärung, nach denen insbesondere auch ein Buchungs- oder Mitarbeiterfehler vorliegen könne, stellen die Verwertbarkeit der anwaltlichen Erklärung nicht durchgreifend in Frage. Auch unter Berücksichtigung dieser Einwände legt das Zulassungsvorbringen, wie oben bereits ausgeführt, nämlich nicht dar, dass sich dem Verwaltungsgericht trotz der Vielzahl der als fehlend angegebenen Buchungen (34 in rund zwei Jahren) eine persönliche Vernehmung der Apothekeninhaberin von Amts wegen hätte aufdrängen müssen.
39bb) Auch das weitere Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe Alternativsachverhalte fehlerhaft mit der (bloßen) schriftsätzlichen Erklärung ausgeschlossen, dass die Mitarbeiterin der fraglichen Zweigstelle (B.-Apotheke) zuverlässig und vertrauenswürdig sei, greift nicht durch.
40Dieses Vorbringen verkürzt die Begründung des Verwaltungsgerichts schon unzutreffend. Das Gericht hat nämlich vorrangig ausgeführt (UA S. 12 f.), dass es sich um 34 vom Kläger über einen Zeitraum von ca. zwei Jahren angeblich eingereichte Rezeptbelege handele, bei denen die aus den Rezeptkopien hervorgehenden Beträge allesamt nicht in der Buchhaltung der B.-Apotheke aufgetaucht seien. Die Inhaberin habe erklärt, dass entsprechende Umsätze in der Filialapotheke niemals getätigt worden seien und nicht davon auszugehen sei, dass die Medikamente in der Apotheke bezogen worden seien. Nur ergänzend („Zudem“) hat es in diesem Zusammenhang auch auf die Versicherung der Inhaberin abgestellt, dass es sich bei ihrer Mitarbeiterin um eine zuverlässige und vertrauenswürdige Kraft handele, hinsichtlich derer keinerlei Anlass zu einem wie auch immer gearteten Misstrauen bestanden habe.
41Auch die Behauptung des Klägers, an den Rezeptbelegen selbst seien keine objektiven Fälschungsmerkmale erkennbar gewesen, stellt die tragende Feststellung nicht schlüssig in Frage. Sie ist schon substanzlos. Unabhängig davon kommt es für die beihilferechtliche Beurteilung entscheidend darauf an, ob die geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich entstanden waren. Das Verwaltungsgericht hat dies hinsichtlich der betroffenen Belege aufgrund der fehlenden Verbuchung sämtlicher 34 über etwa zwei Jahre verteilter Vorgänge und der hierzu abgegebenen Erklärung der Apothekeninhaberin verneint. Konkrete Umstände, die diese Tatsachengrundlage in Frage stellen, benennt die Zulassungsbegründung nicht.
42III. Das Zulassungsvorbringen des Beklagten rechtfertigt ebenfalls nicht die von diesem begehrte Zulassung der Berufung.
431. Gemessen an den bereits dargestellten (vgl. II.1.a) und c) bb)) Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen zunächst nicht auf, dass der behauptete Verfahrensfehler i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Gestalt einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht vorliegt. Weder hat der Beklagte erstinstanzlich - wie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2024 belegt - einen förmlichen Beweisantrag gestellt noch zeigt er auf, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nach dessen materiell-rechtlichem Ausgangspunkt unzureichend gewesen wären und sich weitere Aufklärungsmaßnahmen - auch ohne ein entsprechendes Hinwirken eines Beteiligten - von Amts wegen aufgedrängt hätten. Dies gilt auch in Ansehung sämtlicher in seiner Zulassungsbegründung genannten weiteren Aufklärungsmaßnahmen.
44a) Soweit der Beklagte meint, das Verwaltungsgericht hätte die bislang nicht aussagebereiten Ärzte und Apotheker als Zeugen vernehmen müssen, beschränkt sich sein Vorbringen letztlich auf die Erwägung, es könne nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass einzelne Personen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren doch ausgesagt und weitere Erkenntnisse vermittelt hätten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass entgegen dem bisherigen Verhalten der Inhaber der betroffenen Apotheken nunmehr ergiebige Aussagen zu erwarten gewesen wären, bezeichnet er nicht. Auch legt er nicht dar, weshalb die (erstmalige) Befragung der ausstellenden Ärzte geeignet sein sollte, zu der Aufklärung der Frage beizutragen, ob den bei der Beihilfestelle eingereichten Rezepten tatsächliche Aufwendungen des Klägers zugrunde liegen. Die danach allenfalls entfernte Möglichkeit, dass die angeblich erforderliche weitere Beweiserhebung zu neuen Erkenntnissen führen könnte, genügt nicht, um darzutun, dass diese sich dem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen.
45Bereits der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte ist der - im Ergebnis erfolglose - Versuch zu entnehmen, bei den Apotheken, in denen die höchsten Umsätze generiert wurden und ein Drängen auf Auskunft aus Sicht der Staatsanwaltschaft daher am ehesten zielführend erschien (Ermittlungsakte, Band I = Beiakte, Heft 5, Bl. 114), anzufragen, ob eine Auskunft zur Einreichung der gegenständlichen Rezepte nunmehr doch erteilt und die bisherige Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht zurückgenommen wird (Ermittlungsakte, Band II = Beiakte, Heft 2, Bl. 337 bis 339 und 341). Der Beklagte bezeichnet zudem nicht einmal konkrete Anhaltspunkte dafür, dass von einzelnen Apothekern entgegen ihrem bisherigen Verhalten eine Aussage zu erwarten gewesen wäre.
46Ob und hinsichtlich welcher konkreten Beweisthemen den in Betracht kommenden Ärzten und Apothekern ein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden hätte, bedarf danach keiner abschließenden Entscheidung.
47Zum Zeugnisverweigerungsrecht der genannten Berufsgruppen hinsichtlich der ihrer beruflichen Schweigepflicht unterliegenden Erkenntnisse nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (i. V. m. § 98 VwGO) vgl. etwa Gehle, in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 383 Rn. 47, und Weinland, in: Rauscher/Krüger, Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 383 Rn. 38 (unter Hinweis auf den in § 203 Abs. 1 und 2 StGB genannten Personenkreis),
48Auch wenn ihre Ladung und Vernehmung nicht von vornherein ausgeschlossen war, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf, aufgrund welcher konkreten Umstände eine solche Beweiserhebung voraussichtlich zu weiteren entscheidungserheblichen Erkenntnissen (etwa hinsichtlich der Kundenbeziehung des Klägers zu den von diesem vor Jahren wechselnd aufgesuchten Apotheken) geführt hätte.
49b) Nichts anderes gilt für die nun von dem Beklagten für erforderlich gehaltene Inaugenscheinnahme der Originalbelege. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den von dem Beklagten geltend gemachten Auffälligkeiten der Rezeptbelege, darunter Schwärzungen, teilweise identischen Vorgangsnummern und fehlenden Apothekenstempeln, auseinandergesetzt. Nach seinem - insoweit maßgeblichen - Rechtsstandpunkt sind diese Auffälligkeiten bloße Indizien, die eine Fälschung oder Manipulation der Rezeptbelege nicht beweisen können, weil die wenigen Schwärzungen (in 5 von 177 Rezeptbelegen) sich nur in unerheblichen Bereichen der Rezeptbelege befinden, die Aufbringung des Apothekenstempels auf dem Rezept bei Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente nach § 17 Abs. 6 ApBetrO nicht vorgeschrieben ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die teilweise Verwendung identischer Vorgangsnummern auf einen Fehler der jeweiligen Apotheke zurückzuführen ist (UA S. 14 f.). Das Zulassungsvorbringen bezeichnet keine konkrete, nur anhand der Originale feststellbare Eigenschaft der Rezeptbelege und legt nicht dar, weshalb gerade deren Untersuchung zu einer entscheidungserheblichen weiteren Erkenntnis geführt hätte.
502. Die begehrte Zulassung der Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfolgen. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift.
51a) Der Beklagte wendet sich insoweit allein gegen die im Urteil erfolgte Beweislastverteilung und macht hierzu geltend: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die Unerweislichkeit der Frage, ob unverfälschte Rezepte in den besagten Apotheken durch den Kläger vorgelegt worden seien, zu dessen Gunsten auswirke. Bei tatsächlich nachgewiesenen Manipulationen in anderen Fällen hätte dies zu Lasten des Klägers gehen müssen. Dieser habe im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht beweisen müssen, ob die Rezepte in den Apotheken vorgelegen hätten und tatsächlich eingelöst worden seien.
52b) Dieses Zulassungsvorbringen greift nicht durch.
53aa) Im Falle der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts trägt grundsätzlich die Behörde die materielle Feststellungslast dafür, dass der zurückzunehmende Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Kann nach Ausschöpfung der Erkenntnismöglichkeiten nicht geklärt werden, ob die Voraussetzungen für den Erlass des begünstigenden Verwaltungsakts vorlagen, geht dies grundsätzlich zu ihren Lasten. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn die Unerweislichkeit auf einem gegen Treu und Glauben verstoßenden unlauteren Verhalten des Begünstigten beruht.
54Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Mai 2021 - 2 C 10.20 -, juris, Rn. 19, vom 8. Dezember 2009 - 1 C 16.08 -, juris, Rn. 36, vom 30. Januar 2003 - 2 C 12.02 -, juris, Rn. 22 f., vom 5. September 1991 - 3 C 64.88 -, juris, Rn. 40, vom 13. Dezember 1984 - 3 C 79.82 -, juris, Rn. 53, vom 26. November 1969 - VI C 121.65 -, juris, Rn. 42 f., vom 7. Juli 1966 - III C 219.64 -, juris, Rn. 13, und vom 25. März 1964 - VI C 150.62 -, juris, Rn. 18 ff.; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 11. Auflage 2024, § 15 (Rückforderung von Besoldung und Versorgung sowie sonstiger Leistungen des Dienstherrn), Rn. 86.
55Hiervon zu unterscheiden ist die Mitwirkung des Begünstigten bei der Sachverhaltsaufklärung. Deren Unterbleiben kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden, ohne dass deshalb ohne Weiteres die materielle Feststellungslast auf ihn übergeht.
56Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 2009 - 1 C 16.08 -, juris, Rn. 36; siehe ferner BVerwG, Urteil vom 21. September 2022 - 8 C 12.21 -, juris, Rn. 18.
57Der beihilfeberechtigten Person obliegt es zwar grundsätzlich, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, u. a. durch Vorlage von Belegen. Soweit eine sachgerechte Prüfung des Beihilfeanspruchs ohne ärztliche Unterlagen nicht möglich ist, umfasst die Mitwirkungspflicht regelmäßig auch die Pflicht, behandelnde Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden bzw. der Beiziehung ihrer Unterlagen zuzustimmen.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2009 - 2 C 23.08 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2018 - 1 A 2592/17 -, juris, Rn. 14.
59bb) Gemessen hieran begründet das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Verteilung der materiellen Feststellungslast. Dass der Kläger hinsichtlich der ihn selbst betreffenden Rezeptbelege eine Schweigepflichtentbindung nicht erteilen wollte, konnte zwar bei der Würdigung der erreichbaren Erkenntnisse berücksichtigt werden. Die Zulassungsbegründung zeigt jedoch nicht auf, dass die hierdurch verbliebene Unerweislichkeit auf einem nicht von der Rechtsordnung gedeckten, treuwidrig-unlauteren Verhalten des Klägers beruht und deshalb ausnahmsweise eine abweichende Verteilung der Feststellungslast geboten gewesen wäre.
60Auch der Hinweis auf die hinsichtlich anderer Rezeptbelege (nämlich der Belege der B.-Apotheke) vom Verwaltungsgericht festgestellten Unregelmäßigkeiten führt nicht weiter. Diese konnten als Indiz in die Beweiswürdigung eingestellt werden. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich jedoch nicht, weshalb sie - auch unter Berücksichtigung der fehlenden Schweigepflichtentbindung - die Überzeugung von der Rechtswidrigkeit gerade der übrigen Beihilfebescheide tragen oder eine Umkehr der materiellen Feststellungslast rechtfertigen sollten.
61cc) Etwas anderes folgt auch nicht aus der allgemeinen Behauptung des Beklagten, der Kläger habe im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im Beihilfeverfahren beweisen müssen, dass die Rezepte bei den jeweiligen Apotheken vorgelegt und tatsächlich eingelöst worden seien. Insbesondere folgt aus der Mitwirkungspflicht bzw. -obliegenheit des Klägers im Beihilfeverfahren nicht ohne Weiteres, dass die Verweigerung einer Schweigepflichtentbindung zu einer von den dargestellten Grundsätzen abweichenden Verteilung der materiellen Beweislast bei der Rücknahme des begünstigenden Beihilfebescheides führt. Die Mitwirkungsobliegenheit bei der Sachverhaltsaufklärung und die materielle Feststellungslast - zumal wie hier im Rücknahmeverfahren - sind voneinander zu unterscheiden. Für eine abweichende Verteilung der Feststellungslast hätte es nach den vorgenannten Grundsätzen vielmehr zusätzlich eines gegen Treu und Glauben verstoßenden unlauteren Verhaltens bedurft, auf dem die Unerweislichkeit gerade beruht (s. o.). Daran fehlt es vorliegend.
62Hinsichtlich der seine verstorbene Ehefrau betreffenden Rezeptbelege kommt hinzu, dass der Kläger selbst nicht befugt war, die behandelnden Ärzte und die Apotheker von deren Schweigepflicht zu entbinden. Insoweit kann die fehlende Entbindung schon deshalb nicht als eine von ihm verweigerte Mitwirkung angesehen werden.
633. Schließlich kann die begehrte Zulassung der Berufung auch nicht wegen der behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfolgen. Solche Schwierigkeiten sind hier schon nicht dargelegt.
64a) Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. Vorschrift liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen - etwa wegen der Komplexität der betroffenen Tatsachen- bzw. Rechtsfragen - Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen.
65Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juli 2025 - 1 A 841/23 -, juris, Rn. 89, vom 28. März 2023 - 1 A 2147/20 -, juris, Rn. 31, vom 20. September 2021 - 1 A 1484/20 -, juris, Rn. 23, vom 27. Februar 2018 - 1 A 2072/15 -, juris, Rn. 40, und vom 13. Februar 2018 - 1 A 2517/16 -, juris, Rn. 28, m. w. N.
66b) Gemessen hieran sind besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten bereits nicht hinreichend dargelegt. Der Beklagte verweist lediglich darauf, dass Erkenntnisse aus einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zu würdigen seien und sich Fragen der Schweigepflicht sowie von Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechten stellten. Er erläutert jedoch nicht, welche konkrete entscheidungserhebliche Tatsachen- oder Rechtsfrage(n) hierdurch überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten aufwerfen soll(en).
67Solche Schwierigkeiten ergeben sich auch nicht aus den zu den übrigen Zulassungsgründen angeführten Gesichtspunkten. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, bedarf es wegen dieser Gesichtspunkte nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens.
68Die Berücksichtigung von Ergebnissen eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wirft im Übrigen keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf. Es handelt sich um eine in der Praxis häufige Konstellation, dass im Rahmen verwaltungsrechtlicher Streitigkeiten auch der Inhalt strafrechtlicher (Ermittlungs-) Akten auszuwerten ist. Dass und nach welchen Maßgaben Ergebnisse aus Ermittlungsakten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verwertet werden dürfen, ist geklärt.
69Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 1991 - 1 BvR 1326/90 -, juris, Rn. 21, BVerwG, Beschluss vom 28. April 1998 - 3 B 174.97 -, juris, Rn. 4, und Bay. VGH, Urteil vom 6. August 2024 - 19 B 23.924 -, juris, Rn. 31 m. w. N.
70Auch die Frage, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht, ist eine immer wiederkehrende Rechtsfrage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die Voraussetzungen des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 98 VwGO i. V. m. §§ 383 ff. ZPO sind in Rechtsprechung und Literatur geklärt.
71Vgl. Lang, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 98 Rn. 108 ff. m. w. N., und Garloff, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 78. Ed., Stand: 1. August 2026, § 98 Rn. 8; zum Zeugnisverweigerungsrecht für Apotheker und Ärzte über berufliche Erkenntnisse vgl. etwa Gehle, in: Anders/Gehle, ZPO, 84. Aufl. 2026, § 383 Rn. 47, und Weinland, in: Rauscher/Krüger, Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 383 Rn. 38.
72Die einheitliche Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens beruht auf der (entsprechenden) Anwendung der §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 VwGO. Die Kostenanteile, die die Beteiligten wie tenoriert zu tragen haben, entsprechen der jeweiligen Quote ihres Unterliegens.
73Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 45 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die Werte der wechselseitig eingelegten Zulassungsanträge sind dabei zusammenzurechnen, weil sie nicht denselben Gegenstand betreffen. Während der Zulassungsantrag des Klägers sich (ausdrücklich) nur gegen den klageabweisenden Teil des angefochtenen Urteils richtet und damit mit 28.962,99 Euro zu bewerten ist, betrifft der Zulassungsantrag des Beklagten der Sache nach nur den den Beklagten beschwerenden stattgebenden Teil des erstinstanzlichen Urteils, dessen Wert sich auf 323.366,32 Euro beläuft. Die Summe beider Werte entspricht dem festgesetzten Streitwert.
74Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.