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Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 2008/22

Datum:
02.02.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 A 2008/22
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0202.1A2008.22.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 743/22
Schlagworte:
Soldatenverhältnis Soldat auf Zeit Bundeswehr Entlassung Dienstpflichtverletzung militärische Ordnung Gefährdung Randbereich Prognose Chatgruppe Bilder Rechtsradikal Gedankengut Rechtsextrem Rassistisch antisemitisch verfassungsfeindlich freiheitliche demokratische Grundordnung Verfassungstreuepflicht Nachahmung Teilstück allgemeine Erscheinung Disziplinlosigkeit Null-Toleranz-Politik Hemmschwelle Verhältnismäßig Disziplinarmaßnahme Affekthandlungen
Normen:
SG § 55 Abs. 5
Leitsätze:

Dienstpflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Verbreitung rechtsextremen Gedankenguts können als Teilstück einer als allgemeine Erscheinung auftretenden Neigung zur Disziplinlosigkeit die militärische Ordnung in der Bundeswehr wegen der Gefahr der Nachahmung ernstlich gefährden.

In diesem Zusammenhang ist es nicht zu beanstanden, wenn die Bundeswehr im Rahmen einer Null-Toleranz-Politik der Truppe signalisieren möchte, schon der (billigende) Besitz von Dateien mit rechtsextremem Gedankengut und deren Weiterleitung in Chat-Gruppen würden nicht toleriert.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll­streckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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