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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 942/26

Datum:
01.09.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 942/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0901.19B942.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, ­10 L 1549/26
Schlagworte:
Gemeinsames Lernen Härtefall Inklusionskonzept Sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf Unzumutbarkeit Wunschschule
Normen:
§ 19 Abs. 5 SchulG NRW; § 20 Abs. 5 SchulG NRW; § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I; § 1 Abs. 4 Satz 2 APO-S I; § 17 Abs. 5 AO-SF
Leitsätze:

1.     Die vorrangige Aufnahme eines Schülers als Härtefall setzt auch bei Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf voraus, dass die Versagung des Besuchs der Wunschschule aufgrund besonderer Umstände des Einzel­falls für den Betroffenen zu einer Belastung führen würde, die es ausschließt, ihn auf den Besuch einer anderen Schule mit dem Angebot des Gemeinsa­men Lernens zu verweisen.

2.     Bei Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogi­scher Unterstützung rechtfertigen die den Unterstützungsbedarf begründen­den Tatsachen in der Regel nicht bereits die Annahme eines Härtefalls.

3.     Das Angebot des Gemeinsamen Lernens an allgemeinen Schulen begründet eine Pflicht sämtlicher solcher Schulen, die sonderpädagogische Förderung nach Maßgabe des individuellen Bedarfs des einzelnen Kindes sicherzustel­len. Daher haben Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädago­gischem Unterstützungsbedarf - hier mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung - grundsätzlich keinen Anspruch auf den Besuch ge­rade einer bestimmten Schule des Gemeinsamen Lernens mit einem be­stimm­ten pädagogischen Schulkonzept.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde­verfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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