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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 830/26

Datum:
26.08.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 830/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0826.19B830.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, ­10 L 1431/26
Schlagworte:
Anspruch Aufnahme Bekenntnisschule Homogenitätsgedanke Grundschule Konfession Landesverfassung Schulart Schulaufnahme Nächstgelegen Wohnung
Normen:
Art. 12 LV NRW; § 26 SchulG NRW; § 46 Abs. 1 SchulG NRW; § 46 Abs. 3 SchulG NRW
Leitsätze:

§ 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW differenziert nicht zwischen den Schularten Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen und Weltanschauungsschulen, sondern verleiht allen Kindern einen Anspruch auf Zugang zu der nächstgelegenen Grundschule der gewünschten Schulart im Rahmen ihrer vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität.

Aus § 46 Abs. 1, Abs. 3 SchulG NRW folgt auch für konfessionsgebundene Kinder nur ein kapazitätsabhängiger Anspruch auf vorrangige Aufnahme in die ihrer Wohnung nächstgelegene Bekenntnisschule der Gemeinde.

§ 46 Abs. 1, Abs. 3 SchulG NRW wahrt den verfassungsrechtlichen Homogenitätsgedanken des Art. 12 LV NRW.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig in die Katholische Grundschule T. V. zum Schuljahr 2026/2027 aufzunehmen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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