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§ 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW differenziert nicht zwischen den Schularten Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen und Weltanschauungsschulen, sondern verleiht allen Kindern einen Anspruch auf Zugang zu der nächstgelegenen Grundschule der gewünschten Schulart im Rahmen ihrer vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität.
Aus § 46 Abs. 1, Abs. 3 SchulG NRW folgt auch für konfessionsgebundene Kinder nur ein kapazitätsabhängiger Anspruch auf vorrangige Aufnahme in die ihrer Wohnung nächstgelegene Bekenntnisschule der Gemeinde.
§ 46 Abs. 1, Abs. 3 SchulG NRW wahrt den verfassungsrechtlichen Homogenitätsgedanken des Art. 12 LV NRW.
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig in die Katholische Grundschule T. V. zum Schuljahr 2026/2027 aufzunehmen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Sie ist nach § 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO zulässig und begründet.
3Die dargelegten Gründe erschüttern die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Entscheidung der Schulleiterin der Katholischen Grundschule T. V. (im Folgenden: T.), die konfessionslose Antragstellerin nicht aufzunehmen sei rechtmäßig, weil alle gemeindeangehörigen Kinder mit katholischer Religionszugehörigkeit vorrangig aufzunehmen seien. Daher ist der Senat berechtigt und verpflichtet, über die Beschwerde uneingeschränkt in eigener Kompetenz zu entscheiden.
4Die Antragstellerin hat die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines ihre vorläufige Aufnahme begründenden Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO).
5Die Antragstellerin hat gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS) einen Anspruch auf vorläufige Aufnahme in die Eingangsklasse der T..
6Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter (im Folgenden: Schulleiterin) über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers (im Folgenden: Schülerin) in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist (Abs. 2 Satz 1). Gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW hat jedes Kind Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewählten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, sofern der Schulträger - wie hier - keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat. Gleichlautendes bestimmt § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS. Beide Vorschriften begründen nach ihrem eindeutigen Wortlaut einen strikten unmittelbaren Aufnahmeanspruch, der nur durch die Kapazität der Grundschule begrenzt ist.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2018 - 19 B 1136/18 - juris Rn. 2.
8Der Senat hat in Bezug auf § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW wiederholt entschieden, dass Kinder, für welche die Grundschule die ihrer Wohnung nächstgelegene Grundschule in der Gemeinde ist (sogenannte Anspruchskinder) bei der Schulaufnahme stets Vorrang haben. Übersteigt ihre Zahl die Aufnahmekapazität, so dass ein Anmeldeüberhang im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS vorliegt, ist das Auswahlverfahren ausschließlich unter diesen Kindern durchzuführen, wobei die Aufnahmekriterien des Absatzes 3 heranzuziehen sind. Weitere Kinder können nur im Rahmen freier Kapazitäten (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 AO-GS) aufgenommen werden.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. August 2025 - 19 B 593/25 - juris Rn. 3 ff., vom 26. Juli 2024 - 19 E 417/24 - juris Rn. 8 und vom 31. August 2022 - 19 B 945/22 - juris Rn. 3 ff.
10Die Antragstellerin gehört zu den 56 angemeldeten Kindern, für die die T. die nächstgelegene Grundschule ist, und erfüllt auch die weiteren Voraussetzungen für den Zugang zu einer katholischen Bekenntnisschule. Auf ihre konfessionelle Ungebundenheit kommt es bei der hier gegebenen Sachlage nicht an, weil nur 31 katholische Anspruchskinder Aufnahmeanträge gestellt hatten und für die weiteren 25 Plätze 25 Anmeldungen von bekenntnisfremden Kindern vorlagen, für die die T. die nächstgelegene Grundschule ist. Bei einer Aufnahmekapazität von 56 Schulplätzen wäre die Schulleiterin daher verpflichtet gewesen, alle 56 Anspruchskinder aufzunehmen und die katholischen Kinder auf den Listenplätzen Nrn. 17, 18, 19, 24, 29 und 30 abzulehnen, weil für sie die T. nicht die ihren Wohnungen nächstgelegene Bekenntnis-Grundschule ist. Es lag kein Anmeldeüberhang vor, der eine Auswahlentscheidung unter den Anspruchskindern erfordert hätte. Die sechs Kinder, für die eine andere Grundschule die nächstgelegene Bekenntnisschule ist, hätten von vornherein nicht berücksichtigt werden dürfen. Ihre katholische Religionszugehörigkeit gewährt ihnen eine vorrangige Rechtsstellung an der für sie nächstgelegenen Bekenntnisschule, nur an dieser gehören sie zum Kreis der Anspruchskinder im Sinn von § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW. § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW differenziert nicht zwischen den verschiedenen Schularten, sondern verleiht allen Kindern im Rahmen der Aufnahmekapazität einen Anspruch auf Zugang zu der nächstgelegenen Grundschule „der gewünschten Schulart“ im Sinn des § 26 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW.
11Verfassungsrechtich ist ein Vorrang konfessionsgebundener Schülerinnen und Schüler auf Aufnahme in eine Bekenntnisschule unabhängig von der Wohnungsnähe nicht geboten.
12Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV NRW, Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 12 GG gewährleisten das Recht der Schülerinnen und Schüler auf Erziehung und Bildung und Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zudem das Recht ihrer Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen. Dazu gehören das Recht auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen und das Recht, den schulischen Bildungsweg und damit auch die Schulform frei zu wählen. Nicht davon erfasst ist die freie Wahl einer bestimmten Schule innerhalb derselben Schulform. Erst wenn die verfassungsrechtliche Garantie der Schulformwahl in Frage gestellt ist, kann sich ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule ergeben.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2005 - 19 B 2375/04 - juris Rn. 6 m. w. N.
14Ebenso wenig gewährleisten die genannten Bestimmungen das Recht auf freie Wahl einer bestimmten Schule der gewählten Schulart. Der Landesgesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung des staatlichen Schulwesens im Rahmen seines weiten Spielraums dazu entschieden, in Nordrhein-Westfalen für Grundschulen die Schularten Gemeinschaftsschule, Bekenntnisschule und Weltanschauungsschule zuzulassen (vgl. Art. 12 Abs. 2 LV NRW, § 26 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW). In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen (vgl. Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV NRW, § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW). Existieren in einer Gemeinde verschiedene Schularten können die Eltern gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 SchulG NRW die Schulart zu Beginn jedes Schuljahres frei wählen. Wünschen Eltern eine bekenntnisgebundene religiöse Erziehung, steht es ihnen somit frei, ihr Kind an einer Bekenntnisschule anzumelden.
15Dass konfessionsgebundene Kinder in jedem Fall unabhängig von der Wohnungsnähe ihre Aufnahme an jeder Bekenntnisschule in der Gemeinde vorrangig vor bekenntnisfremden Kindern beanspruchen können, lässt sich auch aus Art. 12 Abs. 3, Art. 13 LV NRW nicht herleiten. Soweit Art. 13 LV NRW regelt, dass wegen des religiösen Bekenntnisses im Einzelfall keinem Kind die Aufnahme in eine öffentliche Schule verweigert werden darf, falls keine entsprechende Schule vorhanden ist, hat dieses Grundrecht bereits eine andere Zielrichtung. Gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV NRW werden in Bekenntnisschulen Kinder des katholischen oder des evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. Art. 12 Abs. 4 LV NRW enthält auch für Bekenntnisschulen einen umfassenden Gestaltungsauftrag an den Landesgesetzgeber, der auch die Ausgestaltung und Feinsteuerung des Aufnahmeverfahrens an Bekenntnisschulen umfasst. Der Landesgesetzgeber mag danach in der Pflicht sein, die Rechtsordnung in einer Weise zu gestalten, die Bekenntnisschulen eine funktionsgemäße Betätigung ermöglicht. Beim Erlass entsprechender Regelungen steht ihm jedoch ein weiter Ausgestaltungsspielraum zu. Dabei hat er zu berücksichtigen, dass prägende Merkmale des landesverfassungsrechtlichen Begriffs der Bekenntnisschule in Art. 12 Abs. 3 Satz 2 LV NRW sowohl der bekenntnisgebundene Charakter der Schulerziehung (materielle Homogenität) als auch die weitgehend einheitliche formelle Zugehörigkeit der Lehrer- und Schülerschaft zur jeweiligen Religionsgemeinschaft (formelle Homogenität) sind.
16Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2016 - 19 B 996/15 - juris Rn. 13.
17Diesen Anforderungen werden die Aufnahmeregelungen in § 46 SchulG NRW gerecht. § 46 Abs. 1, Abs. 3 SchulG NRW trägt dem Homogenitätsgedanken der Verfassung hinreichend Rechnung, weil er bekenntnisangehörigen Kindern einen einklagbaren subjektiven Anspruch auf vorrangige Aufnahme an der nächstgelegenen Bekenntnisschule verleiht und hierdurch gewährleistet, dass soweit wie möglich, Kinder mit entsprechender Religionszugehörigkeit an der Bekenntnisschule aufgenommen werden. Melden sich genügend Kinder des entsprechenden Bekenntnisses an der für sie nächstgelegenen Bekenntnisschule an, sind die Aufnahmeanträge der bekenntnisfremden Kinder wegen Erschöpfung der Aufnahmekapazität gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abzulehnen.
18Soweit der Senat in der Vergangenheit demgegenüber vereinzelt vorrangige Ansprüche konfessionsgebundener Schülerinnen auf Aufnahme in eine Bekenntnisschule unabhängig von dem in § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW gesetzlich vorgegebenen Leitkriterium der Wohnungsnähe aus der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen hergeleitet hat,
19vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2024 - 19 E 417/24 - juris Rn. 8,
20hält er an dieser Rechtsauffassung nicht mehr fest.
21Im Übrigen ergibt sich aus dem vom Antragsgegner zur Begründung seiner gegenteiligen Rechtsansicht angeführten Senatsbeschluss vom 21. März 2016 - 19 B 996/15 -, juris, jedenfalls im Ergebnis nichts Abweichendes, weil der Entscheidung ein Fall zugrunde lag, in dem nur eine Bekenntnisschule in der Gemeinde existierte, so dass sie für alle bekenntnisangehörigen Kinder der Gemeinde die nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart war.
22Die Eltern der Antragstellerin haben sich auch mit der Unterrichtung und Erziehung der Antragstellerin im Sinne des die T. prägenden katholischen Bekenntnisses und auch mit ihrer Teilnahme am katholischen Religionsunterricht einverstanden erklärt.
23Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 22. März 2017 - 6 B 66.16 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2016 - 19 A 805/14 -, juris Rn. 16 ff., m. w. N.
24Die Antragstellerin hat darüber hinaus glaubhaft gemacht, dass die Eilentscheidung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist zur effektiven Durchsetzung ihres Aufnahmeanspruchs erforderlich, weil der Antragstellerin ansonsten der Besuch der T. zu Beginn des Schuljahrs 2026/2027 verwehrt bliebe; ein Abwarten der Hauptsachentscheidung ist für sie daher unzumutbar.
25Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
26Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme bemisst der Senat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, mithin mit 2.500,00 Euro.
27Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).