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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 782/26

Datum:
30.07.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 782/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0730.19B782.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, ­10 L 668/26
Schlagworte:
Schulaufnahme Gesamtschule Leistungsheterogenität Leistungsgruppen Leistungsfähigkeit Schwellenwert Englisch
Normen:
§ 46 SchulG NRW; § 1 Abs. 2 Satz 3 Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I
Leitsätze:

Im Aufnahmeverfahren für Gesamtschulen, die in einem differenzierten Unterrichts­system Bildungsgänge zu allen Abschlüssen der Sekundarstufe I führen, sind gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 APO S-I stets Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungs­fähigkeit zu berücksichtigen.

Der Grundsatz der Leistungsheterogenität gebietet eine Zusammensetzung der Schülerschaft, die das gesamte Leistungsspektrum in einem ausgewogenen Verhält­nis abbildet.

Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters, wie er der Leistungsheteroge­nität im Einzelnen Rechnung trägt. Er ist nicht verpflichtet, neben den Noten der drei „Kernfächer“ (Deutsch, Mathematik und Sachunterricht) auch die Zeugnisnote im Fach Englisch für die Zuordnung zu den Leistungsgruppen zu berücksichtigen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde­verfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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