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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 662/26

Datum:
19.08.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 662/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0819.19B662.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, ­10 L 564/26
Schlagworte:
Ablehnungsbescheid Aufnahmekapazität Bestandskraft Rechtsschutz Rangfolge Rechtsbehelfsführer Schulaufnahmeverfahren Schulplatz Unanfechtbarkeit Warteliste Widerspruch
Normen:
§ 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW; § 93 Abs. 2 VO; § 6 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW,§ 39 Abs. 2 VO, § 6 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2 Buchst. aSchulG NRW
Leitsätze:

Zeigt sich im Rechtsbehelfsverfahren, dass das Schulaufnahmeverfahren fehlerhaft durchgeführt worden ist, sind die dadurch verfügbaren Schulplätze aufgrund der Bindungswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte vorrangig denjenigen Kindern anzubieten, die gegen die Ablehnungsentscheidung Widerspruch eingelegt und gegebenenfalls Klage erhoben haben.

Ergibt sich demgegenüber nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens – etwa durch Wegzug eines aufgenommenen Kindes –, dass (wieder) ein Schulplatz zur Verfügung steht, beruht dies auf einer nachträglichen Änderung der Sachlage, sodass es auf die Bestandskraft der Ablehnungsentscheidungen nicht ankommt und bei der Auswahl alle Kinder der Warteliste zu berücksichtigen sind.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwer­de­verfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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