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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 609/26

Datum:
30.06.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 609/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0630.19B609.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 8 L 491/26
Schlagworte:
Schulpflicht Zurückstellung Erhebliche gesundheitliche Gründe Schulärztliches Gutachten
Normen:
SchulG NRW § 35 Abs. 3
Leitsätze:

Gesundheitliche Gründe, die auf einer Behinderung oder einer Lern- oder Entwicklungsstörung beruhen, können grundsätzlich nur dann "erheblich" im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW sein und zu einer Zurückstellung führen, wenn selbst mit der intensiven sonderpädagogischen Förderung an einer Förderschule ein Schulbesuch nicht möglich ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde­verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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