Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Für die wirksame Stellung eines Antrags auf Aufnahme in die Schule als Härtefall genügt es, wenn die Erziehungsberechtigten verbindlich mündlich, schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Schule erklären, dass sie wegen außergewöhnlicher ihr Kind betreffender, meist gesundheitlicher Gründe eine vorrangige Aufnahme in die Schule begehren.
Beim Begriff des „Härtefalls“ in § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff auf Tatbestandsebene, der der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (Änderung der Senatsrechtsprechung).
Das Vorliegen eines Härtefalls setzt stets voraus, dass die Versagung des Besuchs der konkreten Schule aufgrund der besonderen Einzelfallumstände zu einer Belastung führen würde, die über die regelmäßig auftretenden Schwierigkeiten, denen Kinder beim Übergang auf weiterführende Schulen ausgesetzt sind, deutlich hinausgeht.
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antrag des Antragstellers auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der R.-von-B.-Gesamtschule U. in Q. zum Schuljahr 2026/2027 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die nach § 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO zulässige Beschwerde hat Erfolg. Sie ist begründet.
3Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe erschüttern - wie nachfolgend dargestellt - die den angefochtenen Beschluss tragende Erwägung, die Entscheidung des Schulleiters der R.-von-B.-Gesamtschule U., den Antragsteller nicht als Härtefall aufzunehmen, sei rechtmäßig. Daher ist der Senat berechtigt und verpflichtet, über die Beschwerde uneingeschränkt in eigener Kompetenz zu entscheiden.
4Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines auf Neubescheidung gerichteten Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrunds glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO.
5Der streitige Ablehnungsbescheid ist rechtswidrig. Der Antragsteller hat gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I) einen Anspruch auf Aufnahme als Härtefall. Aus § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 APO-S I folgt, dass im Falle von kapazitätsüberschreitenden Anmeldezahlen - wie hier - Härtefälle vorrangig vom Schulleiter bei der Aufnahme zu berücksichtigen sind.
6Entgegen der Rechtsansicht des Antragsgegners haben die Eltern des Antragstellers am Anmeldetag und damit rechtzeitig den erforderlichen Härtefallantrag wirksam gestellt.
7Der Antrag auf Aufnahme als Härtefall ist - wie grundsätzlich jeder Antrag im öffentlichen Recht - eine empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung, die ein Verwaltungsverfahren in Gang setzt. Bei der Auslegung von Anträgen sind daher die nach bürgerlichem Recht für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen geltenden Rechtsgrundsätze, insbesondere § 133 BGB entsprechend heranzuziehen. Danach kommt es darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Es ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann. Dieser hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt.
8St. Rspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2024 - 2 C 3.24 - juris Rn. 11 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung.
9Hieran gemessen besteht für den Senat kein Zweifel, dass von den Eltern des Antragstellers jedenfalls ein konkludenter Härtefallantrag gestellt worden ist. Ausweislich der unbestrittenen Angaben der Eltern des Antragstellers in ihren eidesstattlichen Versicherungen haben sie anknüpfend an das am Informationsabend im November 2025 mit der Abteilungsleiterin der Jahrgangsstufen 5 bis 7 Frau V. über die Schwerbehinderung des Antragstellers geführte Gespräch am Anmeldetag (26. Februar 2026) auf den bei dem Antragsteller gegebenen Grad der Behinderung (GdB) von 70 hingewiesen, den Schwerbehindertenausweis des Antragstellers als Nachweis vorgelegt und Frau V. hat die zuvor von einer Schulmitarbeiterin hiervon gefertigten Kopien mit dem Anmeldeschein entgegengenommen. In Einklang hiermit steht die Schilderung in der Antragserwiderung, in der der Antragsgegner bestätigt, dass die Eltern im Verlauf des Anmeldegesprächs auf die Einschränkungen des Antragstellers hingewiesen und die Kopie des Schwerbehindertenausweises vorgelegt haben; seiner Ansicht nach fehle es jedoch an einer „formalen“ Antragstellung. Man habe Notizen aufgenommen, um zu prüfen, ob „dieses“ ausreichen könnte, um einen Härtefallantrag zu stellen. Da in dem Aufnahmegespräch von der Abteilungsleiterin daher auch der Antrag auf Aufnahme als Härtefall thematisiert und von ihr offenbar erklärt worden ist, dass sie sich darum kümmern werde, lassen die Gesamtumstände keinen anderen Schluss zu, als dass die Eltern eine Aufnahme des Antragstellers als Härtefall begehrt haben. Die hiervon abweichende Einschätzung der Abteilungsleiterin zur Rechtslage ändert an der wirksamen Antragstellung nichts. Liegt mithin eine Willenserklärung vor, kommt dem fehlenden Kreuz im Anmelde-formular keine Bedeutung zu, weil nach der dargestellten Rechtsprechung der im Erklärten objektiv zum Ausdruck kommende wirkliche Wille maßgeblich ist. Dies gilt hier umso mehr als der Begriff des Härtefalls dem juristischen und mit Schulan-gelegenheiten nicht befassten Laien nicht vertraut ist und die Eltern des Antrag-stellers aufgrund der Mitteilung der Abteilungsleiterin im Anmeldegespräch davon ausgegangen sind, dass nicht sie, sondern die Schule den Härtefallantrag stellen müsse.
10Der Antrag auf vorrangige Aufnahme in eine Schule als Härtefall unterliegt auch keinem strengen Formzwang. Im allgemeinen nichtförmlichen Verwaltungsverfahren besteht grundsätzlich keine Pflicht, Anträge schriftlich zu stellen. Es gilt vorbehaltlich spezieller Formvorschriften der Grundsatz der Formfreiheit. Weder das SchulG NRW noch die APO-S I enthalten ein Schriftformerfordernis für den Härtefallantrag, wenn eine schriftliche Antragstellung auch aus Gründen der Klarheit und Nachvollziehbarkeit regelmäßig zweckmäßig ist und daher erfolgen soll. Für die wirksame Stellung eines Härtefallantrags genügt es jedoch, wenn die Erziehungsberechtigten verbindlich mündlich, schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber der Schule erklären, dass sie wegen außergewöhnlicher ihr Kind betreffender, meist gesundheitlicher Gründe eine vorrangige Aufnahme in die Schule begehren. Hierzu genügt auch eine laienhafte Erklärung, sofern darin dieses Begehren unmissverständlich zum Ausdruck kommt. Es obliegt dann dem Schulleiter, die ggfs. im Aufnahmegespräch protokollierte Erklärung rechtlich einzuordnen und die Anspruchsvoraussetzungen für eine vorrangige Aufnahme zu prüfen. Der zeitgleichen Vorlage von Nachweisen bedarf es für die Wirksamkeit der Antragstellung nicht. Diese können nachgereicht oder von der Schule - ggfs. unter angemessener Fristsetzung - angefordert werden. Aus der Stellungnahme des Schulleiters vom 15. April 2026 geht indes hervor, dass er die wirksame Antragstellung nicht getrennt von der Frage der Begründetheit des Härtefallantrags beurteilt hat.
11Im Fall des Antragstellers liegen auch die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I für eine Aufnahme als Härtefall vor.
12Beim Begriff des „Härtefalls“ in § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff auf Tatbestandsebene, wie er auch in anderen Rechtsgebieten für Besonderheiten des konkreten Einzelfalls mit Begriffen wie „unbillige Härte“, „besonderer Härtefall“ o. ä. normiert ist. Auf Rechtsfolgenseite eröffnet § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I kein Ermessen, sondern bestimmt eine gebundene Entscheidung, so dass bei Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzung für Ermessenserwägungen kein Raum bleibt. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule und liegt ein „Härtefall“ vor, ist der Schulleiter nach dem eindeutigen Wortlaut in § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I verpflichtet, die Schülerin oder den Schüler bei der Entscheidung über die Aufnahme vorrangig zu berücksichtigen. Ein Entscheidungsspielraum besteht in diesem Fall nicht. Als Tatbestandsmerkmal ist der Begriff des „Härtefalls“ auch der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich.
13Ebenso: OVG Bremen, Beschluss vom 5. Oktober 2020 - 1 B 266/20 - juris Rn. 7 und OVG M.-V., Beschluss vom 6. Dezember 2022 - 2 M 501/22 - juris Rn. 19 zu vergleichbaren landesrechtlichen Regelungen.
14Soweit der Senat bisher eine andere Auffassung zur Normstruktur des § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I vertreten hat und davon ausgegangen ist, dass dem Schulleiter bei der Ausfüllung des Begriffs des „Härtefalls“ ein Ermessen zustehe, das nur der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle nach § 114 Satz 1 VwGO unterliege, wird diese Rechtsprechung aus den vorstehend angeführten Gründen nicht weiter aufrechterhalten.
15Vgl. grundlegend OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2013 - 19 A 2054/13 -, juris Rn. 5 ff. sowie nachfolgend Beschlüsse vom 17. August 2016 - 19 B 861/16 - juris Rn. 4, vom 30. November 2016 - 19 B 1142/16 - juris Rn. 16 und vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 - juris Rn. 21.
16In der Sache hat der Verordnungsgeber mit der Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers als Härtefall ein Korrektiv für einen atypischen Einzelfall eröffnet. Als Ausnahmeregelung ist das Tatbestandsmerkmal restriktiv auszulegen. Das Vorliegen eines Härtefalls setzt stets voraus, dass die Versagung des Besuchs der konkreten Schule aufgrund der besonderen Einzelfallumstände zu einer Belastung führen würde, die über die regelmäßig auftretenden Schwierigkeiten, denen Kinder beim Übergang auf weiterführende Schulen ausgesetzt sind, deutlich hinausgeht. Im Grundsatz muss es für die Betroffenen wegen der konkreten sie betreffenden Sondersituation nicht zumutbar sein, sie auf den Besuch einer anderen Schule zu verweisen, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist. Ob ein solcher atypischer Ausnahmefall gegeben ist, kann nur aufgrund einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls festgestellt werden, mögliche Fallgestaltungen lassen sich nicht abstrakt-generell festlegen. Ganztägiger Betreuungsbedarf wegen der Berufstätigkeit der Erziehungsberechtigten, Getrenntleben der Eltern oder ein weiterer Schulweg begründen für sich genommen jedenfalls regelmäßig nicht die Annahme eines Härtefalls im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I.
17Unter Anwendung dieser Grundsätze liegen im Fall des Antragstellers die Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalls vor. Er hat durch die Vorlage des Schwerbehindertenausweises im Aufnahmegespräch einen GdB von 70 und die Vergabe der Merkzeichen B, G und H nachgewiesen, und damit glaubhaft gemacht, dass er sich in einer atypischen Lebenssituation befindet, die von derart gravieren-den gesundheitlichen Beeinträchtigungen geprägt ist, dass sie eine Beschulung an der R.-von-B.-Gesamtschule U. erfordern. Durch die Vorlage des gültigen Schwerbehindertenausweises steht objektiv fest, dass der Antragsteller aufgrund des Merkzeichens G in seiner Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist (vgl. § 229 Abs. 1 SGB IX und § 3 Abs. 1 Nr. 7 der Schwerbehindertenausweisverordnung). In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Strecke gilt nach Teil D Nr. 1 b) Satz 3 der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird. Diese atypische Lebenssituation erfordert für den Antragsteller den Besuch der nächstgelegenen Schule der gewünschten Schulform. Dies ist die auf nahezu gerader Strecke von seinem Wohnhaus 1,8 km entfernt liegende R.-von-B.-Gesamtschule U.. Seine Mobilitätseinschränkungen machen es ihm unzumutbar, den mit 2,5 km weiteren Schulweg zur alternativ vom Antragsgegner vorgeschlagenen Peter-Weiß-Gesamtschule Q. zu bewältigen. Diese liegt zudem am anderen Ende der Stadt und kann nur unter Durchqueren oder Umfahren des Zentrums von Q. vom Wohnhaus der Familie aus erreicht werden. Allein der Umstand, dass der Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt einer Begleitung auf dem Schulweg bedarf, kann nicht dazu führen, ihn auf den Besuch einer von seinem Wohnhaus weiter entfernt liegenden Schule zu verweisen. Ziel der Härtefallregelung ist es, den Betroffenen einen Schulbesuch zu ermöglichen, bei dem die nachgewiesenen Beeinträchtigungen soweit wie möglich minimiert sind.
18Der Antragsteller hat auch glaubhaft gemacht, dass die Eilentscheidung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig ist (Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die einstweilige Anordnung ist zur effektiven Durchsetzung seines Neubescheidungsanspruchs erforderlich, weil dem Antragsteller ansonsten der Besuch der R.-von-B.-Gesamtschule U. zu Beginn des Schuljahrs 2026/2027 verwehrt bliebe; ein Abwarten der Hauptsachentscheidung ist für ihn daher unzumutbar.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme bemisst der Senat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, mithin mit 2.500,00 Euro.
21Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).