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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 439/26

Datum:
11.06.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 439/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0611.19B439.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 L 373/26
Schlagworte:
Vorübergehender Ausschluss Frühkindlicher Autismus Bildungsanspruch Ermessen Förderschule Förderschwerpunkt Fremdgefährdung Geistige Entwicklung Gutachten Impulskontrolle Körperliche Unversehrtheit Konkrete Gefahr Physische Unversehrtheit Schule Schulbesuch Sonderpädagogische Unterstützung
Normen:
SchulG NRW § 54 Abs. 3 Satz 1
Leitsätze:

Der vorübergehende Ausschluss eines Schülers vom Schulbesuch (vgl. § 54 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW) ist rechtmäßig, wenn sein krankheitsbedingtes Verhalten eine konkrete Gefahr für die physische Unversehrtheit der am Schulleben Beteiligten darstellt, alle milderen schulischen Maßnahmen ausgeschöpft wurden und die Eltern medizinische Behandlungsempfehlungen auf absehbare Zeit nicht befolgen wollen.

Der verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz der körperlichen Unversehrtheit der am Schulleben Beteiligten (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) hat in solchen Fällen Vorrang vor dem Bildungs- und Teilhabeanspruch des gefährdenden Schülers.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde­verfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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