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Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zum Schuljahr 2026/2027 vorläufig in die D.-Realschule in T. aufzunehmen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde ist begründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese Gründe gebieten es, dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsanspruchs (A.) als auch eines Anordnungsgrunds (B.) glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO).
3A. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 der D.-Realschule in T. zum Schuljahr 2026/2027 aus § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW. Er rügt zu Recht, dass der Schulleiter fehlerhaft eine Schülerin mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf außerhalb des durchgeführten Losverfahrens vorab aufgenommen hat, mit der Folge, dass die Aufnahmekapazität der Schule noch nicht erschöpft ist. Der (fiktive) Schulplatz steht dem Antragsteller zu.
4Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Aufnahme in eine Schule ist § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW. Danach entscheidet über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers (im Folgenden: Schüler) in die Schule die Schulleiterin oder der Schulleiter (im Folgenden: Schulleiter) innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren für einzelne Schulstufen oder Schulformen sowie Aufnahmekriterien bei einem Anmeldeüberhang können in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt werden (§ 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW). Für die Aufnahme in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I bestimmt § 1 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I - APO-S I) bei einem Anmeldeüberhang, dass der Schulleiter zunächst Härtefälle berücksichtigt. Im Übrigen zieht er gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I eines oder mehrere der Kriterien Geschwisterkinder (Nr. 1), ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen (Nr. 2), ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Herkunftssprache (Nr. 3), Schulwege (Nr. 4), Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule (Nr. 5), Losverfahren (Nr. 6) heran.
5Ist an der Schule ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet und ist eine Aufnahmekapazität für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bestimmt, führt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein eigenständiges Aufnahmeverfahren für diese Plätze durch (§ 1 Abs. 4 Satz 1 APO-S I). Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Kapazität der Schule zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme gemäß Absätzen 2 und 3 (§ 1 Abs. 4 Satz 2 APO-S I). Hierbei haben gemäß § 1 Abs. 4 Satz 3 APO-S I die Kinder Vorrang, für die diese Schule gemäß § 19 Absatz 5 Satz 3 Schulgesetz NRW durch die Schulaufsichtsbehörde als ihrer Wohnung nächstgelegene allgemeine Schule der gewünschten Schulform vorgeschlagen worden ist.
6Vorliegend hat der Schulleiter entschieden, an der vierzügigen D.-Realschule zum Schuljahr 2026/2027 insgesamt 120 Schülerinnen und Schüler aufzunehmen. Diese Aufnahmekapazität ist noch nicht erschöpft. Denn der Schulleiter hat das Kind Nr. 20 gemäß der „Anlage 6 Schülerliste Angemeldete SuS“ (Beiakte 1, Seite 16) mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf vorab aufgenommen und lediglich 119 der 120 Schulplätze nach dem von ihm bestimmten Aufnahmekriterium „Losverfahren“ (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I) vergeben. Für die vorrangige Aufnahme des Kindes Nr. 20 außerhalb des Losverfahrens gibt es jedoch keine Rechtsgrundlage. Sie lässt sich nicht darauf stützen, dass das Schulamt für den Kreis X. den Eltern des Kindes mit Bescheid vom 12. Januar 2026 gemäß § 17 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 16 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Klinikschule (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF) einen Schulvorschlag bezüglich der D.-Realschule erteilt hat. Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 Satz 3 APO-S I, die im Falle eines Anmeldeüberhangs einen Vorrang für Kinder mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf bestimmt, die einen entsprechenden Schulvorschlag erhalten haben, findet nur für das Aufnahmeverfahren an Schulen mit dem Angebot des Gemeinsamen Lernens Anwendung. Die D.-Realschule verfügt jedoch nicht über ein Angebot des Gemeinsamen Lernens und damit auch nicht über gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 APO-S I in einem eigenständigen Aufnahmeverfahren zu vergebende Schulplätze für Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf. Dass nach dem Vortrag des Antragsgegners sowohl der Schulträger als auch die Schulleitung mit der Aufnahme des Kindes Nr. 20 im Sinne einer Einzelintegration einverstanden gewesen sind, rechtfertigt keine Verkürzung des gesetzlich und verordnungsrechtlich geregelten Aufnahmeanspruchs der Regelkinder. Abweichendes folgt auch nicht daraus, dass der Schulleiter der D.-Realschule erklärt hat, die vorrangige Aufnahme des Kindes Nr. 20 sei aufgrund einer „Zuweisung“ durch das zuständige Schulamt für den Kreis X. erfolgt. Nach Aktenlage ist eine Zuweisung gemäß § 46 Abs. 7 SchulG NRW des Kindes Nr. 20 zu der D.-Realschule, für die im Übrigen die Bezirksregierung als Schulaufsichtsbehörde zuständig wäre, nicht erfolgt. Auch die Nachfrage des Senats, auf welcher Rechtsgrundlage und aus welchen Gründen die Schülerin „zugewiesen“ worden sei, führte zu keiner Aufklärung der näheren Umstände.
7Der damit gegebene Rechtsmangel im Aufnahmeverfahren ist beachtlich, weil er dazu führt, dass sich die Chance des Antragstellers auf Aufnahme nach dem Kriterium „Losverfahren“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I verschlechtert hat. Der Antragsteller hätte auch Loschancen bzgl. des weiteren für Regelkinder zur Verfügung stehenden Platzes erhalten müssen.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. August 2024 - 19 B 695/24 - juris Rn. 17, und vom 28. Juli 2023 - 19 B 561/23 -, juris Rn. 25, jeweils m. w. N.; VG Köln, Beschluss vom 19. Juni 2020 - 10 L 819/20 - juris Rn. 48.
9Der Rechtsfehler führt im vorliegenden Fall zu einem Anspruch des Antragstellers auf vorläufige Aufnahme in die D.-Realschule. Der (fiktiv) freie Schulplatz ist vorläufig vorrangig an Rechtsmittelführer zu vergeben, die ihre rechtswidrige Ablehnungsentscheidung nicht haben bestandskräftig werden lassen. Dabei sind nicht nur die abgelehnten Bewerber zu berücksichtigen, die den ihnen ihrer Auffassung nach zustehenden Aufnahmeanspruch im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO auf vorläufige Aufnahme in die Schule verfolgt haben. Vielmehr reicht es aus, dass die abgelehnten Bewerber fristgerecht Widerspruch oder Verpflichtungsklage gegen die Ablehnungsentscheidung eingelegt haben und sie dadurch nicht haben bestandskräftig werden lassen. Es besteht auch kein vorrangiger Anspruch desjenigen Rechtsbehelfsführers auf Aufnahme, der den konkreten Fehler aufgedeckt hat. Konkurrieren mehrere Rechtsschutzsuchende um einen Schulplatz, gilt es deren auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung beschränkten Teilhabeansprüchen zu entsprechen, indem unter ihnen eine Rangfolge gebildet wird. Die Rangfolge unter den Rechtsschutzsuchenden hat sich zur Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bewerber (Art. 3 Abs. 1 GG) an denselben rechtlichen Maßstäben zu orientieren, wie die Vergabe der Schulplätze im bereits durchgeführten regulären Aufnahmeverfahren. Im Regelfall führt dies dazu, dass die Rechtsschutzsuchenden in der Reihenfolge aufzunehmen sind, wie sie sich aus der ordnungsgemäß erstellten Warteliste ergibt.
10Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2026 - 19 B 662/26 - juris Rn. 9 ff.
11Nach der Mitteilung des Antragsgegners hat neben dem Antragsteller, der den Wartelistenplatz 5 belegt, lediglich noch der Schüler auf dem nachrangigen Wartelistenplatz 7 Klage gegen die Ablehnung seiner Aufnahme an der D.-Realschule eingelegt.
12Dem Anspruch des Antragstellers steht die tatsächliche Erschöpfung der Aufnahmekapazität nicht entgegen. Denn ein Ausnahmefall, der ein Überschreiten des Klassenfrequenzhöchstwertes oder der Bandbreitenobergrenze ermöglicht und erfordert, ist anzuerkennen, wenn das Aufnahmeverfahren - wie hier - fehlerhaft durchgeführt worden ist und ein abgewiesener Schüler einen darauf beruhenden Aufnahmeanspruch hat. Rücknahmen erteilter Aufnahmebescheide gemäß § 48 VwVfG NRW kommen nämlich in aller Regel nicht in Betracht. In einem solchen Fall muss der Schulleiter die durch die Fehlerhaftigkeit des Aufnahmeverfahrens begründete Rechtsverletzung abgewiesener Bewerber durch deren überkapazitäre Aufnahme beheben, soweit eine Schaffung zusätzlicher Plätze zumutbar ist. Die Zumutbarkeit richtet sich dann nach der Grenze der Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs.
13Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 - juris Rn. 97 ff; OVG Berlin-Bbg., Beschlüsse vom 29. Januar 2015 - OVG 3 S 50.14 - juris Rn. 4 und vom 14. November 2018 - OVG 3 S 86.18 - juris Rn. 16, jeweils m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. September 2018 - 9 S 1896/18 - juris Rn. 22.
14Hier ist weder vom Antragsgegner vorgetragen noch sonst erkennbar, dass die Aufnahme eines zusätzlichen Schülers in die Jahrgangsstufe 5 der D.-Realschule die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs in den Klassen dieses Jahrgangs in Frage stellen würde.
15B. Der Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die einstweilige Anordnung ist zur effektiven Durchsetzung des Aufnahmeanspruchs des Antragstellers erforderlich. Ein wesentlicher Nachteil i. S. d. § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, den der gerichtliche Eilrechtsschutz abwenden soll, ist vorliegend anzunehmen, weil der Antragsteller ansonsten der Besuch der konkreten einzelnen Schule verwehrt bleibt, die dem Elternwunsch entspricht.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. August 2024 - 19 B 701/24 - juris Rn. 32 und vom 19. August 2024 - 19 B 457/24 - juris Rn. 32, m. w. N.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
18Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für den Antragsteller, auf die es nach § 47, § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in Anlehnung an Nr. 38.4 und Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2025 mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, mithin mit 2.500,00 Euro.
19Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).