Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1023/26

Datum:
01.09.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1023/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0901.19B1023.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 1223/26
Schlagworte:
Schulaufnahme Beschwerdeverfahren Gründe Darlegung Härtefall Offensichtlich Rechtswidrigkeit
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6; SchulG NRW § 46 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

Das Beschwerdegericht ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich auf die Prüfung der in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe beschränkt. Gleichwohl kann es ausnahmsweise die Rechtswidrigkeit der angegriffenen behördlichen Entscheidung auch ohne entsprechenden Beschwerdevortrag berücksichtigen, wenn diese offenkundig ist und sich ohne vertiefte Prüfung aufdrängt.  Dies kommt etwa in Betracht, wenn das Beschwerdegericht die Rechtswidrigkeit des in Rede stehenden Verwaltungsakts – hier der Ablehnung der Schulaufnahme – bereits in einem in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gleichgelagerten Parallelverfahren festgestellt hat. 1

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung teilweise geändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antrag des Antragstellers zu 1. auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums T.-F. zum Schuljahr 2026/2027 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts vorläufig neu zu bescheiden. Im Übri­gen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank