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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 2125/23

Datum:
16.04.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 A 2125/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0416.19A2125.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 3787/22
Schlagworte:
Einbürgerung Ermittlungsverfahren
Normen:
StAG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; StAG § 12a Abs. 2; StAG § 12a Abs. 3
Leitsätze:

 

 

  1. § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG modifiziert § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG dahinge­hend, dass nicht nur rechtskräftige Verurteilungen einer (positiven) Entschei­dung über die Einbürgerung entgegenstehen, sondern auch laufende Ermitt­lungsverfahren.
  1. § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass ein ausländisches Ermittlungsverfahren nicht einbürgerungshinderlich ist, wenn es nach den Maßstäben von § 12a Abs. 2 StAG von vornherein zu keiner berücksichtigungsfähigen Verurteilung führen kann.
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird der angefochtene Gerichtsbe­scheid geändert. Die Klage wird abgewie­sen.

Der Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Kläger.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei­stung in Höhe von 110 % des voll­streckbaren Betrages ab­wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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