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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 970/25

Datum:
18.02.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 970/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0218.18B970.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 140/25
Leitsätze:

Das bloße Bemühen um einen Vorsprachetermin oder eine reine Terminvereinbarung stellen grundsätzlich keinen Antrag im Sinne des § 81 Abs. 4 AufenthG dar und lösen daher keine Fiktionswirkung aus; dies gilt auch unter Berücksichtigung der Erschwernisse der Corona-Pandemie und den damit einhergehenden Beschränkungen im Publikumsverkehr oder eines Umzugs der Ausländerbehörde.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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