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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 69/25

Datum:
19.03.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 69/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0319.18B69.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 841/24
Leitsätze:

Ob eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 ausscheidet, wenn neben der ukrainischen auch eine andere Staatsangehörigkeit besteht und der Doppelstaater in der Lage ist, sicher und dauerhaft in diesen weiteren Heimatstaat zurückzukehren, erscheint offen.

Dass Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 eine ukrainische Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Vertreibung aus der Ukraine voraussetzt, ist nicht eindeutig.

 
Tenor:

Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2804/24 wird in Bezug auf die Antragstellerin zu 4. auch hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 und bezüglich der Antragsteller zu 1. bis 3. sowie 5. auch hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. August 2024 angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung die Antragsgegnerin zu drei Fünfteln und die Antragsteller zu 1. bis 3. sowie 5. jeweils zu einem Zehntel.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.500, - Euro festgesetzt.

 
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