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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 574/25

Datum:
13.04.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 574/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0413.18B574.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 3421/24
Schlagworte:
Darlegungserfordernis
Normen:
§ 146 Abs. 4 S. 3
Leitsätze:

Das Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO verlangt bereits nach seinem Wortlaut nicht nur eine Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, sondern auch, dass der Beschwerdeführer die Ergebnisrichtigkeit der Entscheidung in Frage stellt.

Verneint das Verwaltungsgericht eine von mehreren Voraussetzungen eines geltend gemachten Anspruchs, muss der Beschwerdeführer sich nicht nur mit dieser Argumentation auseinandersetzen, sondern auch darlegen, dass die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Dafür kann ggf. die Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen genügen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500, - Euro festgesetzt.

 
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