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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 518/24

Datum:
02.03.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 518/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0302.18B518.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 L 1376/23
Leitsätze:

Die Auslegung eines Antrags ist dem Gericht auch bei einem anwaltlich vertretenen Beteiligten (ebenso wie bei einer Vertretung der Behörde durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt, § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht verwehrt, wenn die Begründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Antragsziel von der Antragsfassung abweicht. 

Die Mittel zur Glaubhaftmachung sind nicht auf die in § 96 Abs. 1 Satz 2 VwGO genannten gesetzlichen Beweismittel beschränkt, sondern umfassen auch die Versicherung an Eides Statt (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO) sowie alle sonstigen Erkenntnismittel, aus denen sich Schlüsse auf die Richtigkeit des Tatsachenvortrags ziehen lassen. 

Ein Missbrauch des Freizügigkeitsrechts ist anzunehmen, wenn zum einen eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen subjektiv der Betroffene in der Absicht handelte, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen wurden.

 Das Freizügigkeitsrecht steht unter dem Vorbehalt, dass Sozialhilfeleistungen nicht unangemessen in Anspruch genommen werden, wobei die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen Umstände sowie der gewährte Sozialhilfebezug zu berücksichtigen sind.

 Hält das Gericht im einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO die erforderliche eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage etwa wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit, des Umfangs der noch erforderlichen Ermittlungen oder der Komplexität der zu behandelnden Rechtsfragen für untunlich, so muss es wegen Art. 19 Abs. 4 GG seine Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Hauptsache treffen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

 
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