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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 367/26

Datum:
30.04.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 367/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0430.18B367.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 244/26
Schlagworte:
Familie, Familienangehöriger, Ehegatte, nicht verheiratete Paare, Gleichstellung
Normen:
Art. 2 Abs. 1 Buchst. c) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382; AufenthG § 24 Abs. 1; Art. 2 Abs. 4 Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382
Leitsätze:

Die Schutzgewährung für Familienangehörige nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c) i. V. m. Abs. 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 setzt voraus, dass die Familie bereits vor dem 24. Februar 2022 bestanden hat. Besteht die Familie im Sinne der Vorschrift aus den Ehegatten i. S. v. Art. 2 Abs. 4 Buchst. a) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382, bedeutet dies, dass die Ehe vor dem 24. Februar 2022 geschlossen worden sein muss.

Nicht verheiratete Paare genießen keinen Schutz nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. a) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382, weil sie nicht im Sinne der Vorschrift nach den nationalen ausländerrechtlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten der Bundesrepublik Deutschland verheirateten Paaren gleichgestellt sind.

Bei den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382, die eine Gleichstellung in dauerhafter Beziehung lebender nicht verheirateter Paare vorsehen, sofern diese die Anforderungen an Lebensgefährten i. S. v. § 1 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c) FreizügG/EU erfüllen, handelt es sich schon mangels rechtlicher Bindungswirkung nicht um „Gepflogenheiten“ i. S. v. Art. 2 Abs. 4 Buchst. a) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382.

 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren 18 B 367/26 wird abgelehnt.

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten im Verfahren 18 E 267/26 werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 18 B 367/26 wird ebenfalls auf 2.500, - Euro festgesetzt.

 
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