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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 1137/23

Datum:
02.02.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 A 1137/23
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0202.18A1137.23.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 6316/21
Leitsätze:

1. Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich nicht geringfügig i. S. d. § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG; hieran ändert auch die nunmehr in § 54 Abs. 2 Nrn. 2a, 9 AufenthG geregelte Untergrenze für die Berücksichtigung z. B. antisemitischer oder rassistischer Straftaten nichts.

2. Die vorsätzliche unerlaubte Einreise in das Bundesgebiet stellt in der Regel einen nicht geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften i. S. d. § 54 Abs. 2 Nr. 10 AufenthG dar; weder der Wunsch nach einem langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet zur Fortsetzung einer gelebten Beziehung noch die Eheschließungsfreiheit aus Art. 6 Abs. 1 GG relativieren den Verstoß gegen allgemeine Strafgesetze.

3. Als unzumutbar kann die Nachholung des Visumverfahrens nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nur dann angesehen werden, wenn die Versäumnisse dem Ausländer nicht persönlich anzulasten sind, sein Verschulden nur gering war oder die notwendigen Reisen aufgrund äußerer Umstände oder aus persönlichen Gründen besondere Schwierigkeiten bereiten oder besonders aufwändig erscheinen.

4. Das nach Art. 5i Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Sanktionen-VO) bestehende Verbot der Devisenausfuhr nach Russland gilt nicht für den persönlichen Gebrauch von Reisenden, der bei freiwilliger Ausreise vorab angemeldet und nachgewiesen werden kann, so dass dies der Nachholung des Visumverfahrens in der Russischen Föderation nicht entgegensteht.

5. Bei der Frage der Zumutbarkeit einer Flugreise zur Nachholung des Visumverfahrens ist die Unterstützung, wie sie von Fluggesellschaften im internationalen Flugverkehr geleistet wird (und in der Europäischen Union in Art. 7 und 10 der Verordnung (EG) 1107/2006 vorgeschrieben ist) zu Grunde zu legen.

6. Bei der Prüfung, ob nicht erfüllte Regelvoraussetzungen in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 AufenthG zur Annahme der nachhaltigen Integration kompensiert werden können, kommt dem Fehlen eines Nachweises über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung erhebliches Gewicht zu.

7. Die Anforderungen, die § 60a Abs. 2c AufenthG an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung stellt, sind grundsätzlich auf die Substantiierung einer Unmöglichkeit der Ausreise nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu übertragen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, soweit das Verfahren noch anhängig ist, geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt unter Einschluss des unanfechtbaren Teils der Kostenentscheidung der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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