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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 109/24

Datum:
02.02.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 A 109/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0202.18A109.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 193/22
Leitsätze:

Eine noch nach dem Ausländergesetz 1990 verfügte Ausweisung, die ein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Folge hatte, kann nicht mehr in die Rückverweisung in das Aufenthaltsgesetz nach § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU „hineingelesen“ werden, seitdem § 7 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU durch das Rückführungsverbesserungsgesetz zum 27.2.2024 dahingehend geändert worden ist, dass eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU kein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot mehr nach sich zieht, sondern ein solches von der Behörde angeordnet werden soll.

Damit ist die Übergangsregelung des § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auf eine nach dem Ausländergesetz 1990 ergangene Ausweisung und ihre Rechtswirkungen nicht mehr anwendbar, wenn der betroffene Ausländer nunmehr als Unionsbürger dem Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes/EU unterfällt.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Hauptsachetenor des erstinstanzlichen Urteils wie folgt neu gefasst wird:

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. April 2022 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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