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Oberverwaltungsgericht NRW, 17 B 233/26

Datum:
30.03.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 B 233/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0330.17B233.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 318/26
Schlagworte:
Abschiebungsandrohung Antragsänderung Ausreisefrist Beschwerdeausschluss effektiver Rechtsschutz familiäre Bindungen Kindeswohl Mehrzahl von Rückkehrentscheidungen Rechtsmittelausschluss Umdeutung Vollzug
Normen:
AsylG § 34, AsylG § 80, AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 25b, AufenthG § 59, AufenthG § 60a; VwGO § 91 Abs. 1, VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 80 Abs. 7, VwGO § 123 Abs. 1
Leitsätze:

 

1.    Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des Rechtsmittelausschlusses nach § 80 AsylG ist bei Vorliegen mehrerer wirksamer Abschiebungsandrohungen als Rückkehrentscheidungen nicht gleichsam zwingend stets von einem Vollzug der zeitlich zuerst ergangenen Abschiebungsandrohung auszugehen (Abgrenzung zu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2024 – 12 S 392/24 –).

2.    Es kann offenbleiben, ob eine Vollziehung einer vorherigen Abschiebungsandrohung möglich bzw. zulässig ist, wenn mit der nachfolgenden Androhung eine Ausreisefrist gesetzt worden ist, die über die Dauer der vorherigen Ausreisefrist hinausreicht.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 5183/24 VG Gelsenkirchen gegen die Abschiebungs­androhung nebst Ausreisefrist in Nr. 2 und 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. September 2024 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

 
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