Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 E 721/25

Datum:
13.03.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 E 721/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0313.16E721.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, ­23 L 2712/25
Schlagworte:
Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung Entziehung Streitwert Beschwerdewert Änderung von Amts wegen Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung Entziehung Streitwert Beschwerdewert Änderung von Amts wegen
Normen:
GKG § 52 Abs. 1, GKG § 52 Abs. 2; GKG § 68 Abs. 1 Satz 1, GKG § 68 Abs. 1 Satz 2; GKG § 68 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
Leitsätze:

1.  Die Unzulässigkeit der Streitwertbeschwerde hindert den Senat nicht daran, die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts von Amts wegen zu ändern.

2.  Wird die Fahr­erlaubnis zur Fahrgastbeförderung, nicht aber die Fahrerlaubnis im Übrigen entzogen, ist der Streitwert im Klageverfahren mit dem einfachen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts in Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. November 2025 wird als unzulässig verworfen.

Die Streitwertfestsetzung in Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. November 2025 wird von Amts wegen geändert und der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank