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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 571/25

Datum:
13.03.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 571/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0313.16B571.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 23 L 1064/25
Schlagworte:
Rechtliches Gehör Fahrerlaubnis Entziehung Kraftfahreignung Eignungsmangel Morphin Codein Mohnsamen Unbewusster Betäubungsmittelkonsum Beweislast Amtsermittlung Mitwirkungspflicht Beweiswürdigung
Normen:
§ VwGO 86 Abs. 1 Satz 1, FeV § 11 Abs. 8 Satz 1; VwVfG NRW § 24 Abs. 1 Satz 1, FeV § 26 Abs. 2 Satz 1; FeV § 26 Abs. 2 Satz 2
Leitsätze:

Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren kann das Vorbringen, auffällige Werte für Morphin und Codein im Blut beruhten auf dem Verzehr mohnsamenhaltiger Lebensmittel, dem Betroffenen nur dann geglaubt werden, wenn er substantiiert vorträgt, wann er welche Art solcher Lebensmittel in welchen Mengen gegessen hat.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Mai 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 

Gründe

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