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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 470/25

Datum:
10.03.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 470/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0310.16B470.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 L 1033/24
Schlagworte:
Fahrerlaubnis Entziehung Sofortige Vollziehung Zweifel an der Kraftfahreignung Gutachtenanordnung Erhebliche Straftat Zusammenhang mit dem Straßenverkehr Aggressionspotenzial Gefährliche Körperverletzung Schreibfehler Zeitlicher Abstand
Normen:
VwGO § 80 Abs. 3 Satz 1, VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1, VwVfG NRW § 42 Satz 1; StVG § 2 Abs. 8, StVG § 3 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6, FeV § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, FeV § 11 Abs. 6, FeV § 11 Abs. 8, FeV § 46 Abs. 1
Leitsätze:

1.  Eine gefährliche Körperverletzung kann eine erhebliche Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, i. S. v. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV darstellen.

2.  Wenn die Fahrerlaubnisbehörde ausdrücklich eine Rechtsgrundlage für eine Gutachtenanforderung angibt, kommt es für deren Rechtmäßigkeit grundsätzlich darauf an, ob die Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage vorliegen, es sei denn, bei der Falschangabe handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit (z. B. Schreibfehler), die in entsprechender Anwendung von § 42 Satz 1 VwVfG NRW unbeachtlich ist.

3.  Ein längerer zeitlicher Abstand zwischen einer straßenverkehrsrechtlich relevanten Auffälligkeit und einer ordnungsbehördlichen Maßnahme führt grundsätzlich nicht zu deren Unverhältnismäßigkeit.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. April 2025 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage im Verfahren 6 K 3110/24 hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerde­verfah­ren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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