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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 191/26

Datum:
19.06.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 191/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0619.16B191.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, ­17 L 3283/25
Schlagworte:
Fahrerlaubnis Entziehung Drogenkonsum Kokain Unbewusste und ungewollte Drogeneinnahme Beweislast Mitwirkungspflicht Aufklärungspflicht Beweiswürdigung Streitwert qualifizierte berufliche Nutzung der Fahrerlaubnis
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 Satz 1; VwGO § 86 Abs. 1 Satz 1; VwVfG NRW § 24 Abs. 1 Satz 1, VwVfG NRW § 26 Abs. 2 Satz 1, NRW § 26 Abs. 2 Satz 2 FeV § 11 Abs. 8 Satz 1, FeV § 46 Abs. 1, Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV
Leitsätze:

Zu den Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit der Behauptung, Betäubungsmittel unbewusst und ungewollt konsumiert zu haben, sowie zu den behördlichen und gerichtlichen Aufklärungspflichten in einem solchen Fall (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung).

In Verfahren wegen der Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis setzt der Senat den Streitwert in Hauptsacheverfahren auf den doppelten Auffangwert (= 10.000 Euro) fest, wenn es um eine qualifizierte berufliche Nutzung der Fahr­erlaubnis geht.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3. Februar 2026 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

 

Gründe

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15
 

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