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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 169/25

Datum:
22.06.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 169/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0622.16B169.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, ­29 L 3128/24
Schlagworte:
Grundstücksbefliegung Luftbildaufnahmen Niederschlagswasser¬gebühr Personenbezogene Daten Datenverarbeitung Grundrechtseingriff Grundrechtsgefährdung Eingriffsintensität Ermächtigungsgrundlage Anordnungsgrund
Normen:
DSGVO Art. 17; DSG NRW § 3; VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2, VwGO § 123 Abs. 3
Leitsätze:

Die Möglichkeit, Luftbildaufnahmen eines Grundstücks mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz zu verarbeiten, um bestehende Unschärfen nachträglich auszugleichen, führt nicht ohne Weiteres dazu, dass das Anfertigen solcher Luftbildaufnahmen und deren Verwendung im Rahmen der Festsetzung von Niederschlagswasser­gebühren einen Grundrechtseingriff mit mehr als geringer Eingriffsintensität darstellt.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes durch den Be­schluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwer­de­verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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