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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 1026/25

Datum:
11.08.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 1026/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0811.16B1026.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, ­6 L 2704/25
Schlagworte:
Fahrerlaubnis Entziehung Begutachtungsanordnung Cannabis Bußgeldverfahren Freispruch
Normen:
§ 3 Abs. 3 Satz 1 StVG; § 3 Abs. 4 StVG; § 24a Abs. 1a StVG, § 11 Abs. 8 FeV, § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV
Leitsätze:

Fordert die Fahrerlaubnisbehörde den Inhaber einer Fahrerlaubnis, der zweimal jeweils mit einem THC-Gehalt von mehr als 3,5 ng/ml im Blutserum ein fahrerlaubnispflichti­ges Fahr­zeug geführt hat, gemäß § 13a Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV zu Recht auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, und entzieht ihm wegen der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens in rechtmäßiger Weise die Fahrerlaubnis, wird die Entziehungs­verfügung nicht deswegen rückwirkend rechtswidrig, weil der Inhaber der Fahrerlaubnis später im Bußgeldverfahren betreffend eine der beiden Fahrten unter Cannabiseinfluss freigesprochen wird (hier: aufgrund der Annahme des Amtsgerichts, er habe damals ärztlich verordnetes Cannabis bestimmungsgemäß eingenommen).

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ver­sagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Be­schluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. August 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde­verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdever­fah­ren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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