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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 101/25

Datum:
25.03.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 101/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0325.16B101.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, ­6 L 1074/24
Schlagworte:
Fahrerlaubnis Entziehung Kraftfahrungeeignetheit Cannabis Medizinalcannabis Konsumcannabis kumulativer Konsum
Normen:
FeV § 11 Abs. 7; FeV § 13a; Nr 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV, Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV
Leitsätze:
  1. Bei dem Konsum von ärztlich verordnetem Cannabis ist in der Regel jedenfalls dann von einer missbräuchlichen Einnahme i. S. v. Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV auszugehen, wenn zu der verordneten Menge an medizinischem Cannabis zusätzlich nicht nur spora­disch nichtmedizinisches Cannabis (sog. Konsumcannabis) konsumiert wird.
  1. Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen steht in solchen Fällen gemäß § 11 Abs. 7 FeV fest­. Es bedarf nicht zunächst einer weiteren Aufklärung nach § 13a FeV.
 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ver­sagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Be­schluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. Januar 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde­verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah­ren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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