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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 E 374/26

Datum:
01.07.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 E 374/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0701.15E374.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ­15 K 2191/26
Leitsätze:

Der presserechtliche Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 LPresseG NRW betrifft die Rechtsbeziehung im Verhältnis zwischen Staat und Bürger und ist im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbar.

Das gilt auch, wenn ein presserechtlicher Auskunftsanspruch gegenüber einer hoheitlich beherrschten juristischen Person des Privatrechts geltend gemacht wird.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und der Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

 
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