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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.177,32 € festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers,
5die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 2310/26 gegen den Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2025 anzuordnen,
6im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheids i. S. d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Die Voraussetzungen der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen in der Stadt Werne vom 29. Dezember 2006 (Kanalanschlussbeitragssatzung - KABS) i. V. m. § 8 KAG NRW lägen voraussichtlich vor. Die Beitragspflicht sei durch den Anschluss des Grundstücks des Antragstellers an die städtische Abwasseranlage und die am 8. Juli 2022 erfolgte Eintragung einer Grunddienstbarkeit (Abwasserleitungsrecht) für den jeweiligen Eigentümer der Flurstücke 75, 76, 77 und 79 entstanden. Dass das Grundstück des Antragstellers über die von ihm verlegte Druckrohrleitung an den öffentlichen Entwässerungskanal in der J.-straße angeschlossen sei, stehe außer Frage. Der Antragsteller habe mit E-Mail vom 16. April 2022 selbst mitgeteilt, die Druckrohrleitung am 17. Dezember 2021 in Betrieb genommen zu haben. Durch den Kanalanschluss des bis dahin über eine abflusslose Sammelgrube entwässerten Grundstücks erlange der Antragsteller auch einen wirtschaftlichen Vorteil. Im Übrigen werde der die Beitragserhebung rechtfertigende wirtschaftliche Vorteil unwiderleglich vermutet, wenn der tatsächliche Anschluss mit Wissen und Wollen des Grundstückseigentümers vorgenommen worden sei. Letzteres sei hier der Fall, wie die Inbetriebnahme der Druckrohrleitung am 17. Dezember 2021 und der zu deren Verlegung zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin geschlossene Gestattungsvertrag vom 27. November 2020 zeigten. Die Beitragsforderung sei auch nicht verjährt, da die erforderliche rechtliche Möglichkeit des Anschlusses nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 KABS erst seit der Eintragung der Grunddienstbarkeit im Jahr 2022 bestanden habe. Für eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte infolge der Vollziehung des Beitragsbescheids sei schließlich nichts Substantielles vorgetragen.
7Die dagegen von der Beschwerde vorgebrachten Einwände sind unbegründet.
8Der Antragsteller wendet sich zunächst ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass dem Grundstück ein beitragsrelevanter Vorteil vermittelt wird.
9Wird ein Grundstück - wie hier - an die Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht gemäß § 2 Abs. 2 KABS auch dann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 KABS nicht vorliegen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 KABS entsteht die Beitragspflicht im Fall des § 2 Abs. 2 KABS mit dem Anschluss. Der die Beitragserhebung rechtfertigende wirtschaftliche Vorteil wird in dieser Konstellation unwiderleglich vermutet, wenn der tatsächliche Anschluss mit Wissen und Wollen des Grundstückseigentümers vorgenommen wird.
10Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 5328/96 -, juris Rn. 59 f., m. w. N., und Beschluss vom 16. April 2012 - 15 A 593/12 -, juris Rn. 6.
11Dass Letzteres der Fall ist, stellt auch die Beschwerdebegründung nicht durchgreifend infrage. Wenn der Antragsteller darauf verweist, er habe sich „gezwungen“ gesehen, die Druckrohrleitung zu errichten, um die Genehmigung für den Ausbau der 18-Loch Golfanlage zu erhalten, folgt daraus keine Unfreiwilligkeit im Rechtssinn. Im Gegenteil zeigt sein in der gegebenen Situation getroffener Entschluss zum Anschluss des Grundstücks, dass er diesen mit Blick auf die dadurch ermöglichte weitere Entwicklung des Golfplatzes und unbeschadet der damit verbundenen erheblichen Kosten im Ergebnis selbst als vorteilhaft ansieht. Diese Bewertung ändert sich nicht dadurch, dass sich bereits die frühere Betreibergesellschaft gegenüber der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Errichtung der ursprünglichen 9-Loch Golfanlage vertraglich zum Bau einer Druckrohrleitung vom Clubhaus bis zur Anschlussstelle J.-straße verpflichtet hatte. Gleiches gilt für den Umstand, dass aus Sicht des Antragstellers das vorhandene Dreikammersystem problemlos hätte weitergenutzt werden können. Ungeachtet dessen erschließt sich nicht, warum das Aufkommen der jetzigen Abwasser- und Fäkalmenge des Golfplatzes nicht ansatzweise an die vormalige landwirtschaftliche Nutzung herankommen sollte. Die Annahme, dass die Ausscheidungen der in diesem Zusammenhang angeführten 300 Mastbullen in die Kleinkläranlage eingeleitet worden sein könnten, erscheint mehr als fernliegend und dürfte ausgeschlossen sein.
12Im Übrigen muss zwar auch ein tatsächlich vorhandener Anschluss die vorteilsrelevante Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage auf Dauer ermöglichen.
13Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, juris Rn. 40, und vom 20. März 2007 - 15 A 4728/04 -, juris Rn. 26.
14Der Antragsteller zeigt indes nicht auf, dass es daran, anders als vom Verwaltungsgericht mit dem Verweis auf die Eintragung einer Grunddienstbarkeit (Abwasserleitungsrecht) für den jeweiligen Eigentümer der Flurstücke 75, 76, 77 und 79, soweit die Druckrohrleitung über private Flächen eines Dritten führt, sowie den Abschluss eines Gestattungsvertrages mit der Antragsgegnerin in Bezug auf die Inanspruchnahme städtischer Flächen zugrunde gelegt, fehlte. Die Beschwerde verhält sich hierzu bereits nicht.
15Schließlich folgt aus dem Beschwerdevorbringen nichts für die Annahme eines Härtefalls. Der Antragsteller hebt insofern pauschal auf die Kosten der Druckrohrleitung sowie damit in Verbindung stehende Darlehensverpflichtungen der Golfplatz C. GmbH & Co. KG ab. Konkretes dazu, wie sich seine finanzielle Situation darstellt, ergibt sich daraus weiterhin nicht.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
17Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).