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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 337/26

Datum:
24.06.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 337/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0624.15B337.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ­4 L 256/26
 
Tenor:
  1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

  1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4,00 Euro festgesetzt.

 
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