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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 167/26

Datum:
18.02.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 167/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0218.15B167.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, ­12 L 107/26
Schlagworte:
Ausschuss Ausschussmitglied beratendes Mitglied beratendes Ausschussmitglied Bestellung Bestellung zum Ausschussmitglied Bestellung zum beratenden Ausschussmitglied
Normen:
GO NRW § 58 Abs. 1 Satz 11; GO NRW § 58 Abs. 1 Satz 8; GO NRW § 50 Abs. 2
Leitsätze:

Der Anspruch des Einzelratsmitglieds auf Bestellung zum beratenden Ausschuss-mitglied nach § 58 Abs. 1 Satz 11 i. V. m. § 58 Abs. 1 Satz 8, § 50 Abs. 2 GO NRW in jeweils entsprechender Anwendung begründet keine Pflicht der übrigen Ratsmitglieder, aktiv für die benannte Person zu stimmen.

Die übrigen Ratsmitglieder sind gehalten, entsprechend § 58 Abs. 1 Satz 8 i. V. m. § 50 Abs. 2 GO NRW an der Bestellung mitzuwirken. Diese Mitwirkung kann durch aktive Wahl oder durch Stimmenthaltung erfolgen.

Will das als beratendes Ausschussmitglied benannte Ratsmitglied von seinem Organrecht nach § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW Gebrauch machen, obliegt ihm die positive Stimmabgabe.

Der Bestellung muss kein „Verständigungsverfahren“ vorangehen. Ein solches ist in der Gemeindeordnung nicht vorgesehen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.

 
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