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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 1430/25

Datum:
05.03.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 1430/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0305.15B1430.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 L 2343/25
Schlagworte:
Ausschuss Ausschussneubildung Ausschussauflösung Spiegelbildlichkeit
Normen:
GO NRW § 57; GO NRW § 58; GG Art. 28 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:

Nach dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit muss grundsätzlich jeder Gemeindeausschuss ein verkleinertes Bild des Plenums der Gemeindevertretung sein und in seiner Zusammensetzung deren Zusammensetzung widerspiegeln.

Ein optimales oder ideales Abbild, bei dem jede Fraktion (oder Gruppe) genau den Sitzanteil erhält, den sie auch im Plenum hat, bei der also die Anzahl ihrer Sitze und die Gesamtzahl der Sitze in beiden Gremien im gleichen Verhältnis zueinanderstehen, ist aber in der Regel nicht möglich und rechtlich nicht zu fordern.

Nur wesentliche Abweichungen der Stärkeverhältnisse im Ausschuss von denen im Plenum sind nicht ohne rechtfertigenden Grund zulässig.

Gegenstand der Prüfung ist das Stärkeverhältnis der politischen Kräfte, die sich zur Wahl der Gemeindevertretung gestellt und zwischen denen die Wähler entschieden haben. Nicht maßgeblich sind dagegen die politischen Mehrheiten, die sich erst nach der Wahl in der Gemeindevertretung durch Koalitionsabreden gebildet haben.

 
Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. Dezember 2025 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die aufgrund des Beschlusses vom 20. November 2025 mit 15 Sitzen gebildeten Ratsausschüsse aufzulösen und neu zu bilden.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

 
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