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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 1216/25

Datum:
17.07.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 1216/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0717.15B1216.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, ­13 L 2290/25
Leitsätze:
  1. Die die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Umweltinformations­richtlinie) enthält keine speziellen Vorgaben, die eine Rechtsschutzbe­schleu­nigung für gerichtliche Verfahren gebieten.

 

  1. Die von einem Drittbetroffenen begehrte Außervollzugsetzung eines den Zugang zu Umweltinformationen bewilligenden Bescheids darf nicht schon allein wegen fehlender Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache abgelehnt werden darf, sondern es ist darüber hinaus zu prüfen, ob auf der Grundlage des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zusätzlich ein überwiegendes Vollzugsinteresse besteht.

 

  1. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Abwägung und Gewichtung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten ist das in Art. 3 Abs. 2 UIRL vorgesehene und in § 3 Abs. 3 UIG umgesetzte Gebot einer möglichst alsbaldigen Herausgabe von Umweltinformationen zu berücksichtigten (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2011 - 8 B 1729/10 -).

 

  1. Der richtlinienrechtlich vorgegebene Zweck, dass Umweltinformationen möglichst alsbald zugänglich zu machen sind, ist umso gewichtiger, je klarer der hierauf gerichtete Anspruch bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes her-vortritt.

 

Der Gewährung von nach Art. 8 Abs. 3 VO (EG) Nr. 338/97 möglichen Ausnahmen von den Vermarktungsverboten sind potentiell relevante Auswirkungen auf die Artenvielfalt zuzuschreiben, so dass damit im Zusammenhang stehende Daten den Begriff der Umweltinformationen erfüllen.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag des Antragstellers wird insgesamt abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für auch das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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