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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 1184/25

Datum:
17.07.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 1184/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0717.15B1184.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ­15 L 1452/25
Leitsätze:
  1. Die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Umweltinformations­richtlinie) enthält keine speziellen Vorgaben, die eine Rechtsschutzbe­schleu­nigung für gerichtliche Verfahren gebieten.

 

  1. Aufgrund der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist es der Behörde im Regelfall untersagt, den Informationszugang zeitgleich mit oder unmittelbar nach Erlass ihres hierauf gerichteten Bescheids zu vollziehen, sofern durch diese Maßnahme Rechte Dritter betroffen sind.
  1. Die sofortige Vollziehung eines den Zugang zu Umweltinformationen bewilligenden Bescheids setzt nicht nur die Rechtmäßigkeit voraus, sondern verlangt auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung bis hin zur Schwelle der Unzumutbarkeit für den vom Verwaltungsakt Begünstigten.
  1. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Abwägung und Gewichtung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten ist das in Art. 3 Abs. 2 UIRL vorgesehene und in § 3 Abs. 3 UIG umgesetzte Gebot einer möglichst alsbaldigen Herausgabe solcher Informationen zu berücksichtigten (Anschluss an OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2011 - 8 B 1729/10 -).

5. Das aus der Umweltinformationsrichtlinie folgende Gebot einer möglichst beschleunigten Herausgabe von Umweltinformationen umfasst nicht die Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen, die rein privater Natur sind und sich von der gesetzlichen Zielsetzung unterscheiden, durch die freie Verfügbarkeit einschlägiger Informationen das öffentliche Umweltbewusstsein zu stärken.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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