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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 364/26

Datum:
17.06.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 B 364/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0617.14B364.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 1176/25
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6; AO § 157 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze:

Das Oberverwaltungsgericht ist nicht auf die Prüfung der vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe beschränkt, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt aus anderen als den vom Beschwerdeführer dargelegten Gründen als offensichtlich rechtswidrig erweist.

Auch bei der Festsetzung von Mehrbeträgen müssen Steuerbescheide die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen. Steuer in diesem Sinne ist die einzelne Steuerschuld, nicht eine unaufgegliederte Zusammenfassung mehrerer Steuerschulden für verschiedene Veranlagungszeiträume.

 
Tenor:

Die Ziffern 1. und 2. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25. März 2026 werden geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 5163/25 VG Gelsenkirchen gegen den Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Juli 2025 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 180.799,79 € festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10
 

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