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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 309/25

Datum:
10.02.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 309/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0210.13B309.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 L 793/25
Schlagworte:
Krankenhausplan NRW 2022 Leistungsgruppe Feststellungsbescheid Auswahlkriterium Fallzahlen Behandlungsmenge Behandlungsqualität Fachklinik Mindestmenge Mindestmengenvorgabe Mehrfachvorhaltung Doppelvorhaltung Wohnortnahe Versorgung
Normen:
SGB V § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; KHG § 8 Abs. 2; KHGG NRW § 16 Abs. 5
Leitsätze:

1. Die für die Krankenhausplanung zuständige Behörde kann im Rahmen einer von ihr vorzunehmenden Bestenauswahl betreffend die Leistungsgruppe 7.1 (Stammzelltransplantation) als Auswahlkriterium rechtsfehlerfrei darauf abstellen, dass sie nur Krankenhäuser auswählt, die sowohl allogene als auch autologe Stammzelltransplantationen anbieten (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 5. November 2025 - 13 B 380/25 -, juris, Rn. 150 ff.).

2. Der Rückgriff auf Fallzahlen ist jedenfalls dann zulässig, insbesondere sachgerecht, wenn die in den vergangenen Jahren erbrachten Fallzahlen einen Rückschluss auf das Qualitätsniveau der Behandlung zulassen, weil für diese Annahme in Bezug auf die konkret in Rede stehende Leistungsgruppe (hier 14.3 - Revision Hüftendoprothese -) hinreichend aussagekräftige Erkenntnisse vorliegen.

3. Für die Leistungsgruppe 14.4 (Revision Knieendoprothese) folgt bereits aus dem Umstand, dass die Richtlinien des G-BA für das Jahr 2028 für Knieendoprothesen-Revisionen eine Fallzahl von mindestens 25 Fällen pro Standort eines Krankenhauses vorsehen, dass geringe Fallzahlen einen Rückschluss auf eine (geringere) Leistungsqualität zulassen.

4. Die Fallzahlen der Vorjahre stellen in Bezug auf Behandlungen der Leistungsgruppe 16.4 (Pankreaseingriffe) ein geeignetes Auswahlkriterium für die Auswahl zwischen konkurrierenden Krankenhäusern dar (vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 96 ff., und vom 18. November 2025 - 13 B 277/25 -, juris, Rn. 91 ff.).

5. Für die Leistungsgruppe 27.1 (Geriatrie) steht die Auswahl eines fallzahlstärkeren Krankenhauses zur Vermeidung von Doppelvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe regelmäßig nicht im Einklang mit den Zielvorgaben des Krankenhausplans NRW 2022. Denn auf der maßgeblichen Planungsebene Kreis/kreisfreie Stadt kommt diesem Gebot nach den Planungsvorgaben von vornherein kein besonderes Gewicht zu. In Bezug auf die Leistungsgruppe 27.1 strebt der Krankenhausplan NRW 2022 zudem ausdrücklich keine Reduktion der Leistungserbringer an, sondern hält sogar eine Erhöhung der Zahl der Krankenhäuser mit geriatrischer Fachabteilung für wünschenswert.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. März 2025 geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 209/25 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 bezogen auf die Leistungsgruppe 27.1 Geriatrie bis zu einer erneuten Entscheidung des Antragsgegners über die Zuweisung dieser Leistungsgruppe an die Antragstellerin, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren 125.000 Euro festgesetzt.

 
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