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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 286/25

Datum:
31.07.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 286/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0731.13B286.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ­18 L 69/25
Schlagworte:
Krankenhausplan NRW 2022 Leistungsgruppe Mindestkriterium Fallzahlen Behandlungsqualität Regionale Mehrfachvorhaltungen
Normen:
Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 12 Abs. 1 GG; § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG
Leitsätze:

Fällt der einem Krankenhaus in Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 erteilte Versorgungsauftrag hinter dem früheren Versorgungsauftrag nach Maßgabe des Krankenhausplans NRW 2015 zurück, enthält der Feststellungsbescheid insoweit eine belastende Regelung, die in statthafter Weise zum Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gemacht werden kann (vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2025 - 13 B 265/25 -).

Bei einer Planung auf Regierungsbezirksebene darf der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung maßgeblich auf Leistungs- und Qualitätskriterien stützen, auch wenn dies zu regionalen Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe führt (vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -).

Die Beantragung von konkreten Fallzahlen für einen bestimmten Leistungsbereich durch die Krankenhäuser entfaltet keine Bindungswirkung (vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2025 - 13 B 370/25 -)

Werden Behandlungen einer bestimmten Leistungsgruppe von einem auf einen anderen Krankenhausstandort verlagert, dürfen die Fälle des abgebenden Standorts bei Berechnung der in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen dem übernehmenden Standort im Rahmen der Bestenauslese zugerechnet werden, wenn dieser von der durch diese Behandlungen gesammelten Expertise des abgebenden Standorts profitiert. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn eine gesamte Abteilung inklusive Personal und Ausstattung von einem auf einen anderen Standort verlagert wird (vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2026 - 13 B 1399/25 -)

Das aus Art. 3 Abs. 1 GG fließende Recht auf gleichmäßige Verwaltungspraxis gebietet es grundsätzlich, nur denjenigen Bewerbern eine Leistungsgruppe zuzuweisen, die alle Mindestkriterien nach dem Krankenhausplan NRW 2022 für diese Leistungsgruppe erfüllen. Ist nach den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022 ein Angebot in Kooperation vorzuhalten, verlangt dieser die Einhaltung derselben Qualitätsstandards wie bei der Vorhaltung des Qualitätskriteriums im eigenen Krankenhaus. Kooperationen in der nordrhein-westfälischen Krankenhausplanung müssen vertraglich fixiert und auf Dauer angelegt sein. Sie müssen inhaltliche und organisatorische Regelungen im Hinblick auf das jeweilige Qualitätskriterium beinhalten (Angaben zu Kooperationspartnern und deren Eignung, Angaben zum Kooperations-/Leistungsort und -inhalt, Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit des jeweiligen Qualitätskriteriums sowie Angaben zur Kooperationsdauer).

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts S. vom 13. März 2025 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt.

 
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Gründe:

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