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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1399/25

Datum:
17.03.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 1399/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0317.13B1399.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, ­7 L 2267/25
Schlagworte:
Krankenhausplan NRW 2022 Leistungsgruppe Fallzahlen Behandlungsqualität
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1
Leitsätze:

Werden Behandlungen einer bestimmten Leistungsgruppe von einem auf einen anderen Krankenhausstandort verlagert, dürfen die Fälle des abgebenden Standorts bei Berechnung der in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen dem übernehmenden Standort im Rahmen der Bestenauslese zugerechnet werden, wenn dieser von der durch diese Behandlungen gesammelten Expertise des abgebenden Standorts profitiert. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn eine gesamte Abteilung inklusive Personal und Ausstattung von einem auf einen anderen Standort verlagert wird.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. November 2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 30.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46
 

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