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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1396/25

Datum:
08.09.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 1396/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0908.13B1396.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, ­7 L 2371/25
Leitsätze:
  1. Werden Behandlungen einer bestimmten Leistungsgruppe von einem auf einen anderen Krankenhausstandort verlagert, dürfen die Fälle des abgebenden Standorts bei Berechnung der in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen dem übernehmenden Standort im Rahmen der Bestenauslese zugerechnet werden, wenn dieser von der durch diese Behandlungen gesammelten Expertise des abgebenden Standorts profitiert. Hiervon ist regelmäßig auszugehen, wenn eine gesamte Abteilung inklusive Personal und Ausstattung von einem auf einen anderen Standort verlagert wird (vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2026 - 13 B 1399/25 -).
  1. Für die Planung auf der Ebene des Versorgungsgebiets folgt aus dem Krankenhausplan NRW 2022 weder ein Gebot, Standorte generell gleichmäßig und flächendeckend zu verteilen, noch eine Verpflichtung, stets nur die leistungsstärksten Krankenhäuser auszuwählen. Die Entscheidung, wie viele Standorte erforderlich sind und wie diese innerhalb des Versorgungsgebiets zu verteilen sind, darf der Antragsgegner vielmehr unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten im Versorgungsgebiet treffen. Hierbei handelt es sich um eine planerische Entscheidung (vgl. bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Juli 2025 - 13 B 305/25 - und vom 25. Juni 2026 - 13 B 340/25 -).

3. Bei der differenzierten Krankenhausplanung nach dem Krankenhausplan NRW 2022 wird der Bedarf jeweils für Leistungsbereiche oder Leistungsgruppen gesondert ermittelt und verteilt. Maßgeblich im Rahmen der Bestenauslese ist mithin, welche Krankenhäuser für Behandlungen der streitgegenständlichen Leistungsgruppe (hier 14.2) am besten geeignet sind. Ist die streitgegenständliche Leistungsgruppe durch elektive Behandlungen geprägt, darf einem nach den vom Antragsgegner angesetzten Qualitätskriterien im Vergleich schlechteren Krankenhaus nicht allein deswegen Vorrang vor dem für diese Behandlungen besser geeigneten Krankenhaus eingeräumt werden, weil es eine umfassende Notfallversorgung anbietet.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts P. vom 27. November 2025 wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird dieser Beschluss geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 205/25 in Bezug auf die Leistungsgruppe 14.1 bis zu einer erneuten Entscheidung des Antragsgegners über die Zuweisung dieser Leistungsgruppe an die Antragstellerin, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 7 K 205/25, angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 60.000 Euro festgesetzt.

 

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98
 

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