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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1295/25

Datum:
27.03.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 1295/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0327.13B1295.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, ­1 L 2347/25
Schlagworte:
Standortbescheinigung Mobilfunksendemast Ortsfeste Funkanlage Elektromagnetisches Feld Mobilfunkstrahlung Wissenschaftlicher Erkenntnisstand Oxidativer Stress Elektrohypersensibilität Ionisierende Strahlung Nichtionisierende Strahlung
Normen:
GG Art. 1 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2, Alt. 2 BImSchG § 2 Abs. 2 Satz 1, 26. BImSchV § 1 Abs. 1 Satz 2, BEMFV § 3 Satz 1 Nr. 1, BEMFV § 5 Abs. 1, BEMFV § 5 Abs. 2
Leitsätze:

1. Die geltenden Grenzwerte der 26. BImSchV können nur dann verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn erkennbar ist, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützen. Davon kann so lange keine Rede sein, als sich die Eignung und Erforderlichkeit geringerer Grenzwerte mangels verlässlicher wissenschaftlicher Erkenntnisse noch gar nicht abschätzen lässt.

2. Die Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verlangt nicht von den Gerichten, den Verordnungsgeber auf einer wissenschaftlich ungeklärten Tatsachengrundlage zur Herabsetzung der Grenzwerte zu verpflichten, weil nachteilige Auswirkungen von Immissionen auf die menschliche Gesundheit nicht ausgeschlossen werden können.

3. Wird dieser Schutzpflicht durch die Festlegung der Grenzwerte in der 26. BImSchV und einer diesen entsprechenden Standortbescheinigung für eine ortsfeste Funkanlage genüge getan, scheidet ein unmittelbarer individueller Anspruch auf ein konkretes staatliches Tun bzw. Unterlassen und damit die Berücksichtigung individuell geltend gemachter gesundheitlicher Beschwerden im Verfahren auf Erteilung einer Standortbescheinigung aus.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin ­gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 

 

Gründe:

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