Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1141/25

Datum:
28.07.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 1141/25
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0728.13B1141.25.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, ­9 L 990/25
Schlagworte:
Zitzenversiegler Präsentationstierarzneimittel Stoffbegriff Gegenstandsbegriff veterinärmedizintechnisches Produkt
Normen:
TAMG § 3 Abs. 1 Nr. 1; TAMG Abs. 3 Nr. 3; Verordnung (EU) 2019/6 Art. 4 Nr. 1 a)
Leitsätze:
  1. Ein Erzeugnis ist ein Präsentationstierarzneimittel nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 TAMG i. V. m. Art. 4 Nr. 1 a) der Verordnung (EU) 2019/6, wenn es entweder ausdrücklich als Arzneimittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezeichnet wird oder wenn es einem Arzneimittel zumindest genügend ähnelt, weil bei einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher schlüssig, aber mit Gewissheit der Eindruck entsteht, dass das Erzeugnis nach seiner Aufmachung in Bezug auf bestimmte Erkrankungen eine heilende, vorbeugende oder Leiden lindernde Wirkung hat.
  2. Dies ist jeweils im Einzelfall anhand einer Gesamtbetrachtung der konkreten Merkmale des Produkts und seiner Präsentation zu bestimmen. Zu berücksichtigen sind die stoffliche Zusammensetzung des Erzeugnisses, seine Darreichungsform und Verpackung ebenso wie seine Bezeichnung, der Beipackzettel mit möglichen Hinweisen auf pharmazeutische Forschungen oder ärztliche Zeugnisse über bestimmte Eigenschaften, sowie weitere dem Hersteller zurechenbare Informationen, Veröffentlichungen und Produktwerbung, die für den Verbraucher verfügbar sind.
  3. Für den Gegenstandsbegriff in § 3 Abs. 3 Nr. 3 TAMG ist in Abgrenzung zum Begriff des Stoffes darauf abzustellen, dass der Gegenstand bei der Einbringung eine außerhalb des Körpers vorgefertigte bestimmungsgemäße Gestalt haben muss. Danach kommt es für die Unterscheidung zwischen Stoff und Gegenstand zwar nicht auf den Aggregatzustand an, wohl aber darauf, dass der „Gegenstand“ vorgefertigt, also in der Gestalt eingebracht wird, in der er dort seine Zweckbestimmung erfüllen soll. In der Form, in der er im Körper wirken soll, muss er schon vor der Einbringung gestaltet sein.

Die Aufzählung in § 3 Abs. 3 TAMG ist jedenfalls abschließend, soweit bei grundsätzlicher Anwendbarkeit des TAMG aufgrund des Vorliegens eines (Präsentations-)Tierarzneimittels bestimmte Produkte von der Geltung des TAMG teilweise ausgenommen werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be­schluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 8. Oktober 2025 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwer­deverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah­ren auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank