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Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts S. vom 27. August 2025 in Bezug auf die Leistungsgruppe 12.2 Carotis operativ/interventionell zurückgenommen hat.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts S. vom 27. August 2025 in Bezug auf die Leistungsgruppen 8.1 EPU/Ablation, 8.3 Kardiale Devices und 12.1 Bauchaortenaneurysma geändert und der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 7 K 38/25 auch in Bezug auf diese Leistungsgruppen abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 120.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin ist Trägerin des Z.hospitals in S. (Versorgungsgebiet 0: Stadt S., Kreise S., J. und A.). Im Zuge der Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 beantragte sie u. a. die Zuweisung der Leistungsgruppen 8.1 EPU/Ablation, 8.3 Kardiale Devices, 12.1 Bauchaortenaneurysma und 12.2 Carotis operativ/interventionell. Die Planungen erfolgten auf der Ebene des Versorgungsgebiets.
4Mit Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 wies der Antragsgegner der Antragstellerin diese Leistungsgruppen nicht zu. Hiergegen hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Mit Beschluss vom 27. August 2025 hat das Verwaltungsgericht auf den Antrag der Antragstellerin,
5gemäß § 80 Abs. 5 VwGO analog festzustellen, dass die unter dem Aktenzeichen 7 K 38/25 anhängige Klage vom 7. Januar 2025 gegen den Feststellungsbescheid der Bezirksregierung C. vom 16. Dezember 2024 aufschiebende Wirkung hat,
6hilfsweise
7die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 7 K 38/25 anhängigen Klage vom 7. Januar 2025 gegen den Feststellungsbescheid der Bezirksregierung C. vom 16. Dezember 2024 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO betreffend die Beschränkung des bestehenden Versorgungsauftrages des Krankenhauses der Antragstellerin ab dem 1. Januar 2026 in Bezug auf die Leistungsgruppen 8.1 EPU/Ablation, 8.3. Kardiale Devices, 12.1 Bauchaortenaneurysma und 12.2 Carotis operativ/interventionell) anzuordnen,
8die aufschiebende Wirkung Klage in Bezug auf die Leistungsgruppen 8.1 EPU/Ablation, 8.3 Kardiale Devices und 12.1 Bauchaortenaneurysma angeordnet. In Bezug auf die Leistungsgruppe 12.2 Carotis operativ/interventionell hat es den Antrag abgelehnt.
9Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Hauptantrag sei bereits unzulässig, der Hilfsantrag sei zulässig und teilweise begründet. Die Interessenabwägung falle in Bezug auf die Leistungsgruppen 8.1, 8.3 und 12.1 zu Gunsten der Antragstellerin aus. Die vom Antragsgegner getroffenen Auswahlentscheidungen seien in Bezug auf diese Leistungsgruppen voraussichtlich rechtswidrig. Für die Leistungsgruppe 8.1 folge dies daraus, dass die Auswahlentscheidung auf einer fehlerhaften Bedarfsanalyse beruhe. In Bezug auf die Leistungsgruppe 8.3 sei von einer voraussichtlich rechtswidrigen Auswahlentscheidung auszugehen, da es unzutreffend sei, dass das Krankenhaus der Antragstellerin nur zwei Auswahlkriterien erfülle. Es sei in Rechnung zu stellen, dass die Annahme des Antragsgegners, die Antragstellerin erfülle das Auswahlkriterium 8.1 nicht, nicht tragfähig begründet worden sei. Die Auswahlentscheidung zur Leistungsgruppe 12.1 sei ernstlich zweifelhaft, weil der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung in nicht tragfähiger Weise fallzahlbezogen getroffen habe. Der Antragsgegner habe den Zusammenhang zwischen einer bestimmten Fallzahl und Qualitätszuwächsen mit dem Verweis auf eine nicht frei verfügbare und nur als Abstract vorgelegten Studie aus dem Jahr 2007 nicht hinreichend belegt. Auf Grundlage dieser Studie erweise sich die Entscheidung des Antragsgegners nur insoweit als vertretbar, als er das X.hospital mit 239 Fällen und das St. I.-Hospital mit 250 Fällen in den Jahren 2019 bis 2023 bevorzugt habe, weil beide gegenüber dem Krankenhaus der Antragstellerin eine deutlich höhere Fallzahl aufwiesen und somit dem Bereich „higher volume“ zuzuordnen seien. Demgegenüber bestehe zwischen dem Krankenhaus der Antragstellerin mit 118 Fällen und dem Universitätsklinikum S. mit 140 Fällen jeweils bezogen auf einen fünfjährigen Zeitraum kein signifikanter Unterschied: Dass mit vier Fällen mehr im jährlichen Durchschnitt eine generell höhere Leistungsstärke verbunden sei, werde mit dem Hinweis auf das Abstract zu der - kohortenbezogenen - Studie nicht ohne Weiteres plausibel dargetan. Der Antragsgegner habe auch die chefärztliche Doppelspitze nicht hinreichend berücksichtigt. Die Kammer halte zwar den Standpunkt des Antragsgegners (weiterhin) im Ansatz für vertretbar, die besondere Expertise einzelner Personen nicht zu gewichten. Diese Erwägung greife aber zu kurz, wenn zu dem vorhandenen Personal weiteres hinzutrete, zumal wenn dies - wie hier - die Position des Chefarztes betreffe. Das Ziel, Doppelvorhaltungen zu vermeiden, könne die Auswahl nicht begründen, denn Doppelstrukturen könnten in gleicher Weise vermieden werden, wenn anstelle des Universitätsklinikums S. die Antragstellerin berücksichtigt werde. In Bezug auf die Leistungsgruppe 12.2 Carotis operativ/interventionell sei die Auswahlentscheidung hingegen nicht zu beanstanden.
10Gegen den Beschluss haben sowohl der Antragsgegner - in Bezug auf die Leistungsgruppen 8.1, 8.3 und 12.1 - als auch die Antragstellerin - in Bezug auf die Leistungsgruppe 12.2 - Beschwerde erhoben. Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2026 hat die Antragstellerin ihre Beschwerde zurückgenommen.
11II.
12Das Beschwerdeverfahren ist in entsprechender Anwendung der §§ 92 Abs. 3, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen, soweit die Antragstellerin ihre Beschwerde in Bezug auf die Leistungsgruppe 12.2 Carotis operativ/interventionell zurückgenommen hat.
13Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 38/25 gegen den Feststellungsbescheid der Bezirksregierung C. vom 16. Dezember 2024 auch in Bezug auf die Leistungsgruppen 8.1 EPU/Ablation, 8.3. Kardiale Devices, 12.1 Bauchaortenaneurysma anzuordnen, abzulehnen.
14Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässige, insbesondere statthafte Antrag der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil der angefochtene Feststellungsbescheid in Bezug auf die Leistungsgruppen 8.1, 8.3 und 12.1 voraussichtlich weder an formellen Mängeln leidet, die zum Erfolg des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage führen müssten (1.), noch in materieller Hinsicht zu beanstanden ist (2.), und auch ansonsten keine Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, ausnahmsweise vom gemäß § 16 Abs. 5 KHGG NRW vorgesehenen Sofortvollzug abzuweichen (3.).
151. Anhörungs- oder Begründungsmängel (§§ 28 Abs. 1, 39 VwVfG NRW) hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Unabhängig davon könnten sie dem Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage auch nicht zum Erfolg verhelfen.
16Vgl. zur Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Falle formeller Mängel OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2019 - 13 B 1056/19 -, juris, Rn. 19, m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 5. April 2016 - 1 S 275/16 -, juris, Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 17. November 2014 - 7 CS 14.275 -, juris, Rn. 23.
172. Die Entscheidung des Antragsgegners, der Antragstellerin die Leistungsgruppen 8.1 (dazu a.), 8.3 (dazu b.) und 12.1 (dazu c.) nicht zuzuweisen, erweist sich aus den vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründen voraussichtlich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig.
18a. Leistungsgruppe 8.1 EPU/Ablation
19Auf die vom Verwaltungsgericht beanstandete Bedarfsberechnung kommt es nicht entscheidungserheblich an, weil die Antragstellerin schon die Mindestvoraussetzungen für die Zuweisung der Leistungsgruppe 8.1 nicht erfüllt und damit nicht in die Auswahlentscheidung (vgl. § 8 Abs. 2 KHG) einbezogen werden musste.
20Der Krankenhausplan NRW 2022, S. 145, bestimmt für die Zuweisung der Leistungsgruppe 8.1 als eine Mindestvoraussetzung, dass die Leistungsgruppe 8.3 Kardiale Devices zumindest in Kooperation vorgehalten wird. Diese Mindestvoraussetzung erfüllt die Antragstellerin nicht. Ihr ist aus den Gründen zu 2. die Leistungsgruppe Kardiale Devices 8.3 zu Recht nicht zugewiesen worden. Dass die Leistungsgruppe 8.3 in Kooperation vorgehalten wird, ist nicht ersichtlich.
21b. Leistungsgruppe 8.3 Kardiale Devices
22aa. Anlass zur Annahme, dass die Bedarfsberechnung in Bezug auf die Leistungsgruppe 8.3 fehlerhaft erfolgt ist, hat der Senat nicht. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 16 ff.) Bezug genommen.
23bb. Hinsichtlich der Leistungsgruppe 8.3 rügt der Antragsgegner mit der Beschwerde auch zu Recht, dass die Nichtzuweisung an die Antragstellerin nicht zu beanstanden ist.
24Selbst wenn zu Gunsten der Antragstellerin zu unterstellen wäre, dass sie die Mindestvoraussetzungen „Leistungsgruppe 8.1 mindestens in Kooperation“ und das Auswahlkriterium „Leistungsgruppe 8.1 am Standort“ erfüllen würde (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 150), wäre ausgeschlossen, dass der Antragsgegner ihr die Leistungsgruppe zugewiesen hätte. Vielmehr hätte er die Leistungsgruppe 8.3 auch dann in nicht zu beanstandender Weise unter Berücksichtigung der geographischen Lage der Krankenhäuser nur dem im örtlichen Vergleich leistungsstärkeren Universitätsklinikum S. zugewiesen. Dies lässt sich ohne Weiteres den Ausführungen des Antragsgegners entnehmen.
25(1) Dieser hat folgende Auswahlentscheidung getroffen:
26|
Antragstellendes Krankenhaus/ Standort |
Beantragte Zuweisung* |
Zugewiesene Fälle** |
|
Universitätsklinikum S. |
268 |
225 |
|
Z.hospital S. - Antragstellerin |
50 |
0 |
|
St.-I.-Hospital U. |
100 |
100 |
|
Krankenhaus J. |
70 |
70 |
|
E.-T.-Krankenhaus Q. |
100 |
100 |
|
P.-F.-Klinikum L. |
57 |
56 |
* Fallzahlen abrufbar unter: https: .pdf
28** abrufbar unter: https: .pdf.
29Zur Begründung der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 8.3 hat der Antragsgegner im angefochtenen Feststellungsbescheid ausgeführt:
30„8.3 / 13.4 Kardiale Devices
31Bezüglich dieser Leistungsgruppe erklärt der Träger Dissens zur Nichtzuweisung. Der Träger gibt die in der Leistungsgruppe 8.1 vorgetragenen Gründe an. Im Rahmen einer Auswahlentscheidung wurde sich zugunsten von leistungsstärkeren, routinierten Versorgern entschieden. Ich verweise zudem auf meine oben gemachten Ausführungen, bleibe bei meinem Votum in der Anhörung und weise die Leistungsgruppe nicht zu.“
32Zur Leistungsgruppe 8.1, auf die er Bezug nimmt, heißt es im Feststellungsbescheid weiter:
33„8.1 EPU/Ablation
34Bezüglich dieser Leistungsgruppe erklärt der Träger Dissens zur Nichtzuweisung. In der Stellungnahme des Trägers wird geltend gemacht, dass die Leistungsgruppe weiterhin am Standort erbracht werden soll. Der Träger führt aus, dass die Bedarfsprognose für diese Leistungsgruppe nicht für die Versorgung deckend ist, da sich Leitlinien geändert haben. Darüber hinaus bietet der Träger mit Stellungnahme vom 18.11.2024 einen Verzicht auf die Leistungsgruppe 12.3 an, sofern eine Zuweisung der Leistungsgruppen 8.1 und 8.3 erfolge.
35Es wurde sich aufgrund dieser Leitlinienänderung dazu entschieden, die Leistungsgruppe über Bedarf zu planen und das gestiegene reale Fallgeschehen zu berücksichtigen. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass alle antragstellenden Standorte berücksichtigt werden, denn auch insoweit sind die Ziele des Krankenhausplanes zum Abbau und zur Vermeidung von Doppelvorhaltungen zu beachten. [Hervorhebungen durch den Senat]. Daher soll die Leistungsgruppe als größtenteils elektives Fallgeschehen an Standorte zugewiesen werden, die sich auf die Erbringung dieser Leistung spezialisiert haben und eine hohe Expertise mitbringen. Vor diesem Hintergrund sind auch die von niedergelassenen Ärzten eingereichten Schreiben unbeachtlich und die Einlassung des Rettungsdienstes vor dem Hintergrund der insoweit vergleichbaren landesweiten Situation mit Bezug zu dieser Leistungsgruppe nicht nachvollziehbar. Es wurde sich daher wie in der Anhörung bereits beschrieben, zugunsten von leistungsstärkeren Versorgern entschieden mit denen der niedergelassene Bereich auch kooperieren kann. Die Ausweisung eines weiteren kardiologischen Vollversorgers im S. Stadtgebiet, die zu Lasten anderer Versorger zu erfolgen hätte, wäre zudem nicht sachgerecht, da im Rahmen der Auswahlentscheidung neben der Strukturqualität sowie den Fallzahlen der Jahre 2019-2023 auch eine sinnvolle geographische Verteilung der Versorgungsaufträge mit Blick auf das gesamte Versorgungsgebiet vorzunehmen ist, insbesondere dann, wenn mehrere Versorger grundsätzlich als gleichermaßen geeignet einzuschätzen sind. Es werden insoweit keine Gründe vorgetragen die zu einer anderen Einschätzung führen. Ich weiche nicht von der Entscheidung in der Anhörung ab und weise die Leistungsgruppe nicht zu.“
36(2) Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner regionale Aspekte betrachtet und für S. einen Versorger - nämlich das wesentlich leistungsstärkere Universitätsklinikum S. - als ausreichend erachtet hat.
37Der Senat hat zuletzt mit Beschluss vom 25. Juni 2026 - 13 B 340/25 -, juris, Rn. 99 ff., ausgeführt:
38„Neben der Gewährleistung einer qualitativ hochwertigen Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Krankenhäusern ist auch die Sicherstellung der Erreichbarkeit eines Leistungsangebots ein legitimes Ziel der Krankenhausplanung (§§ 1, 12 Abs. 2 Satz 1 KHGG NRW). Aus den differenzierenden Regelungen des Krankenhausplans NRW 2022 zur Erreichbarkeit der Versorgungsangebote auf den jeweiligen Planungsebenen folgt, dass für die Versorgung mit (hoch-)spezialisierten Leistungen größere Entfernungen akzeptiert werden können, hingegen die stationäre Versorgung von häufigen Krankheitsbildern auf den Gebieten Innere Medizin und Chirurgie, die keiner hochspezialisierten Diagnostik und Therapie bedürfen, wohnortnah zu gewährleisten ist (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 38). Für eine größere Zahl von Leistungsgruppen - wie hier für Leistungen der Leistungsgruppe 12.3 - genügt eine Planung auf der Ebene der 16 Versorgungsgebiete, weil daraus für diese Leistungsgruppen eine angemessene Balance zwischen notwendiger Strukturierung/Aufgabenteilung auf der einen Seite und Flächendeckung bzw. angemessener Erreichbarkeit auf der anderen Seite resultiert (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 37 f.). Darüber hinaus sieht der Krankenhausplan NRW 2022 vor, dass für jede Leistungsgruppe auf der jeweiligen Planungsebene mindestens ein Angebot vorzusehen ist (Krankenhausplan NRW 2022, S. 36). Bei der Bestimmung der Zahl der Standorte sind u. a. der Aspekt der Erreichbarkeit und das Gebot, regionale Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zu vermeiden, soweit diese nicht durch das Bedarfsvolumen und/oder andere Besonderheiten der Versorgungssituation gerechtfertigt sind, zu berücksichtigen (Krankenhausplan NRW 2022, S. 56 ff.).
39Aus dem Krankenhausplan NRW 2022 folgt danach weder ein Gebot, Standorte innerhalb des Versorgungsgebiets generell gleichmäßig und flächendeckend zu verteilen, noch eine Verpflichtung, stets nur die leistungsstärksten Krankenhäuser auszuwählen. Die Entscheidung, wie viele Standorte erforderlich sind und wie diese innerhalb des Versorgungsgebiets zu verteilen sind, darf der Antragsgegner vielmehr unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten im Versorgungsgebiet treffen.
40Hierbei handelt es sich um eine planerische Entscheidung. Das Krankenhausgestaltungsgesetz und der Krankenhausplan NRW 2022 ermöglichen es dem Antragsgegner in Ausübung seines planerischen Ermessens zu entscheiden, wie er unter mehreren rechtlich zulässigen Alternativen den Vorgaben der §§ 1 Abs. 1, 12 Abs. 2 KHGG NRW und den Maßgaben des Krankenhausplans NRW 2022 genügen will. Diese planerische Ermessensentscheidung kann vom Gericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer zutreffenden tatsächlichen Grundlage beruht, nicht willkürlich ausgeübt wurde sowie im Übrigen den Vorgaben und Zielen des Krankenhausgestaltungsgesetzes und des Krankenhausplans NRW 2022 genügt.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2025 - 13 B 305/25 -, juris, Rn. 26 ff.
42Nach diesen Maßgaben ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner dem Gebot zur Vermeidung regionaler Mehrfachvorhaltungen dadurch Rechnung trägt, dass er bei Vorliegen sachlicher Gründe für bestimmte Städte/Gebiete innerhalb eines Versorgungsgebiets eine maximale Anzahl der Standorte festlegt und sodann für diesen Bereich eine Auswahlentscheidung unter den örtlichen Konkurrenten trifft.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2025 - 13 B 559/25 -, juris, Rn. 42.“
44Diese Grundsätze gelten entsprechend für die hier in Rede stehende, ebenfalls auf der Planungsebene Versorgungsgebiet beplante Leistungsgruppe 8.3. Ihnen folgend ist es nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner für die Stadt S. einen Standort als ausreichend erachtet. Dies entspricht, wie ausgeführt, den Vorgaben des Krankenhausplans NRW 2022, S. 58, regionale Mehrfachvorhaltungen in unmittelbarer räumlicher Nähe zu vermeiden, soweit sie nicht durch das Bedarfsvolumen und/oder andere Besonderheiten der Versorgungssituation gerechtfertigt sind. Einen solchen Ausnahmetatbestand hat der Antragsgegner für die Stadt S. rechtsfehlerfrei nicht angenommen.
45Im örtlichen Vergleich zum ausgewählten Universitätsklinikum S. erweist sich die Antragstellerin als weniger leistungsstark. Zur Bestimmung der Leistungsstärke hat der Antragsgegner sowohl die Fallzahlen als auch die explizit im Krankenhausplan NRW 2022 angeführten Auswahlkriterien herangezogen. Insoweit stellte sich die Sachlage nach den Ausführungen des Antragsgegners wie folgt dar:
46|
Antragstellendes Krankenhaus/ Standort |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Summe |
Durch- schnitt |
Anzahl erfüllter Auswahlkriterien, max. 4 |
|
Universitätsklinikum S. |
225 |
213 |
202 |
202 |
179 |
1021 |
204,2 |
4 |
|
Z.hospital S. - Antragstellerin |
15 |
26 |
35 |
25 |
40 |
141 |
28 |
3 inkl. LG 8.1 |
|
St.-I.-Hospital U. |
60 |
74 |
60 |
96 |
80 |
370 |
74 |
3 |
|
Krankenhaus J. |
69 |
63 |
52 |
59 |
60 |
303 |
60,6 |
2 |
|
E.-T.-Krankenhaus Q. |
91 |
94 |
103 |
82 |
76 |
446 |
89,2 |
2 |
|
P.-F.-Klinikum L. |
58 |
49 |
50 |
36 |
46 |
239 |
47,8 |
3 |
Im Vergleich mit dem Universitätsklinikum S. erweist sich die Antragstellerin danach sowohl hinsichtlich der Fallzahlen als auch hinsichtlich der explizit im Krankenhausplan NRW 2022 genannten Auswahlkriterien als weniger leistungsstark. Soweit das E.-T. Krankenhaus in Q. und das Krankenhaus J. sich in Bezug auf die explizit im Krankenhausplan NRW 2022 genannten Auswahlkriterien als schwächer erweisen, weil die Antragstellerin - unterstellt, ihre wäre die Leistungsgruppe 8.1 zugewiesen worden - drei Auswahlkriterien erfüllt hätte, ist dies nicht entscheidungsrelevant, weil der Antragsgegner rechtsfehlerfrei davon ausgegangen ist, dass diese Krankenhäuser aufgrund der regionalen Verteilung vorzugswürdig sind.
48Soweit die Antragstellerin meinen sollte, die Fallzahlen stellten kein geeignetes Auswahlkriterium dar, kann ebenfalls offen bleiben, ob dies zutrifft, weil sich das Universitätsklinikum S. auch als besser geeignet erwiesen hätte, wenn der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung nur auf die explizit im Krankenhausplan NRW 2022 genannten Auswahlkriterien gestützt hätte. Weitere Auswahlkriterien hat er nicht herangezogen. Hierzu war er auch nicht verpflichtet.
49c. Leistungsgruppe 12.1 Bauchaortenaneurysma
50In Bezug auf die Leistungsgruppe 12.1 hat die Beschwerde des Antragsgegners ebenfalls Erfolg.
51aa. Anlass zur Annahme, dass die Bedarfsberechnung in Bezug auf diese Leistungsgruppe fehlerhaft erfolgt ist, hat der Senat nicht. Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss (S. 19).
52bb. Die Auswahlentscheidung, in die die Antragstellerin einbezogen wurde, erweist sich im Ergebnis voraussichtlich als rechtmäßig.
53Der Antragsgegner hat folgende Auswahlentscheidung getroffen:
54|
Antragstellendes Krankenhaus / Standort |
Beantragte Zuweisung* |
Zugewiesene Fälle** |
|
Universitätsklinikum S. |
38 |
45 |
|
Z.hospital S. - Antragstellerin |
45 |
0 |
|
X.-Hospital S. |
60 |
72 |
|
St. I.-Hospital U. |
70 |
83 |
|
Krankenhaus J. |
10 |
0 |
|
Städt. Krankenhaus A. |
10 |
0 |
|
P.-F.-Klinikum L. |
28 |
0 |
* Fallzahlen abrufbar unter: https: .pdf.
56** abrufbar unter: https: .pdf.
57Zur Begründung der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 12.1 an die Antragstellerin hat die Bezirksregierung C. im angefochtenen Feststellungsbescheid ausgeführt:
58„12.1 Bauchaortenaneurysma
59Bezüglich dieser Leistungsgruppe erklärt der Träger Dissens zur Nichtzuweisung. Der Träger macht in seinen Stellungnahmen geltend, dass die Zuweisungen des Ministeriums sich bezüglich der erwarteten Quantität der Leistungserbringung im Vergleich aller Versorgungsgebiete widersprächen. Darüber hinaus erfülle der Standort alle Voraussetzungen der Qualitätssicherungsrichtlinie des G-BA und sei zur Leistungserbringung geeignet. Die Fallzahlen seien darüber hinaus auf 27 Fälle in 2023 gesteigert worden. Die landesseitig erwartete Quantität von einem elektiven Bauchaortenaneurysma (BAA) pro Woche sei nicht evidenzbasiert. Auch sei eine (theoretische) Verlegung von Notfallpatienten für diese ein maximales Risiko und daher nicht mehr möglich. Jedoch sei aufgrund der unspezifischen Symptomatik und eingeschränkter Diagnosemöglichkeiten eine gezielte Patientensteuerung durch den Rettungsdienst kaum möglich. Daher müssten die Krankenhäuser, von denen die Behandlung eines rupturierten Bauchaortenaneurysmas im Notfall erwartet werde, auch elektive BAA-Patienten versorgen dürfen, um die fachliche Kompetenz, Routine und Etablierung einer interdisziplinären Versorgungsstruktur (Anästhesie, Kardiologie, Gefäßchirurgie, Intensivmedizin, Notfallmedizin) für den Notfall aufrecht erhalten zu können.
60Im Rahmen der Neuen Krankenhausplanung wurden in den Auswahlverfahren mehrere Faktoren berücksichtigt. Ziel des Krankenhausplanes ist es, Doppelstrukturen zu vermeiden, um unter anderem auch Konkurrenz abzubauen und das Abwerben von Personal und Patientinnen und Patienten zu vermeiden. Aufgrund des im Rahmen der Anhörung berücksichtigten Angebotes im Versorgungsgebiet 7 und keiner für diesen Standort zutreffenden regionalen Besonderheiten wurde sich gegen eine Zuweisung der Leistungsgruppe entschieden. Zum Verweis des Standortes auf die QBAA-RL des G-BA ist zu bemerken, dass es sich hierbei um ein Mindestkriterium der Leistungsgruppe handelt, sodass dieses für eine Auswahlentscheidung zwischen grundsätzlich geeigneten Versorgern nicht anwendbar ist. Auch der Hinweis auf die Versorgung von Notfallpatienten geht fehl und ist darüber hinaus in sich widersprüchlich. Sofern eine sichere Diagnosestellung und damit gezielte Patientensteuerung durch den Rettungsdienst im Notfall nicht möglich ist, kann ebenso wenig sichergestellt werden, dass diese Notfallpatienten in geeignete Kliniken gesteuert werden. Würde man diesem Argument folgen, müssten sämtliche Krankenhäuser mit gefäßchirurgischem Angebot die Zuweisung der Leistungsgruppe 12.1 erhalten, was evident der Systematik des Krankenhausplans widerspricht.
61Insbesondere ist auch im Gebiet der Stadt S. die Notfallversorgung nicht gefährdet, da zwei qualifizierte gefäßmedizinische Vollversorger im Stadtgebiet vorhanden sind.
62Die Versorgungsaufträge dieser Leistungsgruppe gehen insoweit an leistungsstärkere Versorger. Es werden keine Gründe vorgetragen die zu einer anderen Einschätzung führen. Ich bleibe bei dem Votum aus der Anhörung und weise die Leistungsgruppe nicht zu.“
63(1) Die Ausführungen im Feststellungsbescheid zugrunde gelegt, tragen diese die Auswahlentscheidung nicht, weil der Antragsgegner das von ihm ausdrücklich angeführte Gebot, regionale Mehrfachvorhaltungen zu vermeiden, nicht angewandt und dieser Aspekt offensichtlich tatsächlich keine Rolle gespielt hat (so das Verwaltungsgericht, Beschlussabdruck S. 28). Der Antragsgegner hat vielmehr zwei Versorgern in S. die Leistungsgruppe 12.1 zugewiesen, nämlich dem Universitätsklinikum S. und dem X.hospital S.. Er hat auch nicht dargelegt, welche regionalen Besonderheiten diese Doppelzuweisung rechtfertigen. Dass es sich bei den im Feststellungsbescheid enthaltenden Ausführungen zur Vermeidung von Doppelvorhaltungen um ein redaktionelles Versehen gehandelt hat, weil dieser Aspekt weder im Anhörungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren eine Rolle gespielt hat, ist offen.
64(2) Auf die Antragstellerin wirkt sich dieser Mangel jedoch nicht aus, denn es ist offensichtlich, dass sie weder zum Zuge gekommen wäre, wenn der Antragsgegner das Gebot, regionale Mehrfachvorhaltungen zu vermeiden, für S. angewandt hätte, noch dass ihr die Leistungsgruppe 12.1 zugewiesen worden wäre, wenn er die Auswahlentscheidung allein anhand der Fallzahlen und der explizit im Krankenhausplan NRW 2022 benannten Auswahlkriterien getroffen hätte.
65Im unmittelbaren Vergleich vor Ort hätte sich das X. hospital in S. als besser geeignet erwiesen, weil es genauso viele Auswahlkriterien wie die Antragstellerin, aber wesentlich höhere Fallzahlen als diese aufweist. Insoweit stellt sich die Sachlage nach den vom Antragsgegner übersandten Übersichten in Bezug auf die Fallzahlen und die erfüllten Auswahlkriterien wie folgt dar:
66|
Antragstellendes Krankenhaus/ Standort |
2019 |
2020 |
2021 |
2022 |
2023 |
Summe |
Durch- schnitt |
Anzahl erfüllter Auswahlkriterien, max. 1 |
|
Universitätsklinikum S. |
28 |
26 |
29 |
36 |
21 |
140 |
28 |
1 |
|
X.hospital S. |
50 |
50 |
46 |
52 |
41 |
239 |
47,8 |
1 |
|
St. I.-Hospital U. |
48 |
57 |
51 |
53 |
41 |
250 |
50 |
1 |
|
Z.-Hospital S. - Antragstellerin |
36 |
22 |
20 |
15 |
25 |
118 |
23,6 |
1 |
Die ausgewählten Krankenhäuser und das Krankenhaus der Antragstellerin sind hinsichtlich der im Krankenhausplan NRW 2022 explizit genannten Auswahlkriterien zwar nicht besser geeignet als die Antragstellerin. Soweit der Antragsgegner darüber hinaus aber auch auf Fallzahlen abgestellt hat, ist die Einschätzung des Antragsgegners, das Universitätsklinikum S. erweise sich als besser geeignet als die Antragstellerin, weil es sowohl in der Summe als auch im Fünfjahresdurchschnitt höhere Fallzahlen erbracht habe als die Antragstellerin, zumindest vertretbar.
68Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2021 - 3 B 44/19 -, juris, Rn. 23, zur eingeschränkten Überprüfung der Auswahlentscheidung.
69Hohe Fallzahlen lassen auch bei operativer und interventioneller Behandlung von Erweiterungen der Bauchschlagader, die von der Leistungsgruppe 12.1 erfasst werden, einen Rückschluss auf die Qualität der Behandlung zu. Ein wissenschaftlich zweifelsfrei belegter Zusammenhang zwischen Eingriffshäufigkeit und Qualität ist für diese Annahme nicht erforderlich. Ein in dieser Weise belegter kausaler Zusammenhang wird selbst für die Festsetzung von Mindestmengen nach § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), die (ebenfalls) das Ziel der Qualitätssicherung verfolgen, nicht verlangt. Vielmehr genügt dafür, dass eine Studienlage besteht, die nach wissenschaftlichen Maßstäben einen Zusammenhang zwischen Behandlungsmenge und -qualität wahrscheinlich macht.
70Vgl. BSG, Urteil vom 17. November 2015 - B 1 KR 15/15 R -, juris, Rn. 28.
71Im Rahmen der hier zu treffenden Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Krankenhäusern ist der Rückgriff auf Fallzahlen jedenfalls dann zulässig und sachgerecht, wenn die in den vergangenen Jahren erbrachten Fallzahlen einen Rückschluss auf das Qualitätsniveau der Behandlung zulassen, weil für diese Annahme in Bezug auf die konkret in Rede stehende Leistungsgruppe hinreichend aussagekräftige wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen.
72Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2026 - 13 B 340/25 -, juris, Rn. 128, vom 10. Februar 2026 - 13 B 309/25 -, juris, Rn. 28, vom 28. Januar 2026 - 13 B 312/25 -, juris, Rn 137, und vom 10. September 2025 - 13 B 387/25 -, juris, Rn. 102.
73Eine solche Studienlage ist gegeben.
74Vgl. Czerny und Beyersdorf, Bauchaortenaneurysma- Therapiewahl und Mengeneffekte, DÄ 2020, S. 811, sowie Holt u. a., Meta-analysis and systematic review of the relationship between volume and outcome in abdominal aortic aneurysm surgery, British Journal of Surgery, Volume 94, Issue 4, April 2007, Pages 395-403, https: , vorgelegt vom Antragsgegner als Anlage 7; Wanhainen A, Verzini F, Van Herzeele I et al (2019) Editor’s choice-European Society for Vascular Surgery (ESVS) 2019 clinical practice guidelines on the management of abdominal aorto-iliac artery aneurysms. Eur J Vasc Endovasc Surg (2018) 57:8-93, S. 7 f., abrufbar unter https: .pdf, vorgelegt vom Antragsgegner als Anlage BF 8; Grundmann/Thomsen, Versorgungsqualität in der operativen Medizin, Springer 2020, Kapitel 2.14 Bauchaortenaneurysma, S. 155, vorgelegt als Anlage BF 9.
75In dem in der Deutschen Ärztezeitung im Jahr 2020 veröffentlichten Beitrag von Czerny und Beyersdorf,
76vgl. Bauchaortenaneurysma- Therapiewahl und Mengeneffekte, DÄ 2020, S. 811,
77wird ausgeführt, bei komplexen abdominalen Aortenaneurysmen, wie zum Beispiel juxta-, peri- oder suprarenalen sowie penetrierten oder rupturierten Aneurysmen, bestünden besondere technische Herausforderungen. Auch in diesen Spezialfällen seien Häufigkeit und Ergebnisse der unterschiedlichen Operationsverfahren in Studien untersucht und vor allem auch die Klinikletalität in Relation zur absoluten Fallzahl des Krankenhauses gesetzt worden. Hierbei schnitten Krankenhäuser mit hoher Fallzahl sowohl bei einer endovaskulären Aneurysmareparatur („endovascular aortic repair“ - EVAR -) als auch bei einer offenen Operation eines Bauchaortenaneurysmas („open aneurysm repair“ OAR) besser ab als solche mit niedrigerer Fallzahl.
78Anders als das Verwaltungsgericht meint, bedarf es keiner zusätzlichen wissenschaftlichen Studie, die belegt, dass auch geringfügig höhere Durchschnittsfallzahlen bezogen auf einen fünfjährigen Zeitraum mit einer zumindest geringfügig höheren Qualität einhergehen (Beschlussabdruck S. 26), denn gerade im unteren Fallzahlbereich ist der Rückschluss erlaubt, dass die im Krankenhaus vorhandene Routine und Expertise mit steigender Fallzahl wächst.
79Nicht erheblich ist ferner, dass die Leistungsgruppe 12.1 neben offenen Operationen auch die interventionelle Behandlung von Bauchaortenaneurysmen erfasst, diese überwiegend minimalinvasiv ("geschlossen") behandelt werden,
80vgl. Schmitz-Rixen, Löffler, Steinbauer, Grundmann, Versorgung des intakten abdominellen Aortenaneurysmas (AAA) 2020/2021, Gefässchirurgie 2, 2023, 131 (132),
81und sich die geschlossene Behandlungsform im Vergleich zur offenen Operation möglicherweise als weniger anspruchsvoll erweist. Dies steht insbesondere weder der Heranziehung der in der Vergangenheit erbrachten Fallzahlen als Auswahlkriterium entgegen, noch verlangt es eine Berücksichtigung von Krankenhäusern mit nur (besonders) geringen Fallzahlen. Der Krankenhausplan NRW 2022 unterscheidet nicht zwischen den genannten Behandlungsverfahren, sondern fasst diese in der Leistungsgruppe 12.1 zusammen, mit der Folge, dass Krankenhäuser, denen diese Leistungsgruppe zugewiesen wird, sämtliche zugehörige Behandlungsverfahren beherrschen müssen.
82Der Antragsgegner war auch nicht verpflichtet, dem erheblichen Leistungszuwachs der Antragstellerin im Jahr 2023 ein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen, denn dieser ändert nichts daran, dass der Antragsgegner in vertretbarer Weise darauf abgestellt hat, dass das Universitätsklinikum S. sowohl im Durchschnitt der Jahre 2019 bis 2022 als auch im Durchschnitt der Jahre 2019 bis 2023 höhere Fallzahlen aufgewiesen hat.
83Ebenso wenig war der Antragsgegner verpflichtet, eine prognostisch möglicherweise zu erwartende Steigerung von Fallzahlen infolge des Chefarztwechsels zu berücksichtigen, denn im Rahmen des Auswahlkriteriums "Fallzahlen" als Qualitätskriterium ist nur die in der Vergangenheit gesammelte Expertise maßgeblich.
84Der Senat teilt auch nicht die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass hier ausnahmsweise die besondere Expertise einzelner Personen zu berücksichtigen war - hier die am 1. Januar 2023 erfolgte Einstellung des Dr. Y. als zusätzlicher Chefarzt in der Klinik für Gefäßchirurgie, die seither durch eine Doppelspitze geführt wird (Beschlussabdruck S. 26 f.). Es trifft zwar zu, dass die Qualität der Behandlung auch durch die besondere Expertise einzelner - zudem zusätzlich eingestellter - Personen beeinflusst werden kann. Allerdings zwingt dies den Antragsgegner nicht dazu, diesen Umstand als abwägungsrelevantes Kriterium in die Auswahlentscheidung einzustellen. Vielmehr ist es sachgerecht, die besondere persönliche Expertise von einzelnen Personen generell nicht zu berücksichtigen, weil sich diese - soweit nicht auf anerkannte Abschlüsse, Zertifikate oder Ähnliches abgestellt wird - schon nicht ohne Weiteres messen und vergleichen lässt. Auch wenn sich die Antragstellerin durch die Einstellung eines zusätzlichen Chefarztes gegenüber Mitbewerbern hervorhebt, überschreitet der Antragsgegner seinen Ermessensspielraum nicht, wenn er dem bei der Auswahlentscheidung letztlich kein maßgebliches Gewicht beimisst. Er kann solche hinzutretenden Umstände, wie etwa auch sonst bei der „Übererfüllung“ von Qualitätskriterien, heranziehen, dies ist aber nicht zwingend.
85Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Juni 2026 - 13 B 340/25 -, juris, Rn. 170, vom 5. November 2025 - 13 B 380/25 -, juris, Rn. 159, vom 22. Oktober 2025 - 13 B 297/25 -, juris, Rn. 56, vom 1. September 2025 - 13 B 265/25 -, juris, Rn. 75.
86Soweit das Verwaltungsgericht im Übrigen ausgeführt hat, gegen die rein fallzahlenbezogene Entscheidung des Antragsgegners (118 zu 140 Fälle) spreche schließlich auch, dass eine relevante Steigerung der Erfahrung bei einer Aufteilung des Patientenpotentials von ca. 24 Fällen pro Jahr auf drei andere Krankenhäuser nicht zu erwarten sei, weil je Krankenhaus lediglich ca. acht Fälle hinzukämen (vgl. Beschlussabdruck S. 27), rechtfertigt auch diese Erwägung nicht die Annahme, die Auswahlentscheidung sei rechtswidrig. Aus ihr folgt nicht, dass die Antragstellerin im maßgeblichen Zeitpunkt der vom Antragsgegner getroffenen Auswahlentscheidung besser geeignet war als das Universitätsklinikum S..
87Wie das Verwaltungsgericht - insoweit zutreffend - ausgeführt hat (vgl. Beschlussabdruck S. 22), folgt die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung schließlich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin, ihr Krankenhaus sei zur Notfallversorgung erforderlich.
883. Erweist sich die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 8.1., 8.3 und 12.1 nach alldem voraussichtlich als rechtmäßig, bestehen auch keine Gründe, gleichwohl und entgegen der mit § 16 Abs. 5 KHGG NRW getroffenen gesetzgeberischen Grundentscheidung für den Sofortvollzug dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin ausnahmsweise den Vorrang einzuräumen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass aus der angefochtenen Entscheidung des Antragsgegners nicht zwangsläufig folgt, dass die Antragstellerin dauerhaft von der Erbringung von Leistungen, die den streitgegenständlichen Leistungsgruppen zuzuordnen sind, ausgeschlossen ist.
89Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2026 - 13 B 1/26 -, juris, Rn. 52 ff.
90Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
91Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).