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Oberverwaltungsgericht NRW, 12 E 99/26

Datum:
19.03.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 E 99/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0319.12E99.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ­2 K 5083/25
 
Tenor:

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Klageverfahren wird auf 26.700 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 
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