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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 B 658/26

Datum:
05.06.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 B 658/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0605.11B658.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 6 L 716/26
Schlagworte:
Beseitigungsanordnung Blumenkübel Bürgersteig formelle Illegalität langjährige faktische Duldung Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs Sondernutzungserlaubnis
Normen:
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO; § 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW; § 22 Satz 1 StrWG NRW
Leitsätze:

1. Allein das Fehlen der für die Nutzung der öffentlichen Verkehrsfläche erforderlichen Sondernutzungserlaubnis und die dadurch begründete formelle Illegalität der Nutzung berechtigt die Behörde im Regelfall, Maßnahmen nach § 22 Satz 1 StrWG NRW zu ergreifen und insbesondere auch eine Beseitigungsanordnung zu erlassen (hier: Blumenkübel auf einem Bürgersteig).

2. Bloßes Nichtstun bzw. eine langjährige faktische Duldung führt nicht zu einem Vertrauen des Betroffenen, die Blumenkübel weiterhin auf dem Bürgersteig belassen zu können.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerde­verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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