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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 B 125/26

Datum:
14.04.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 B 125/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0414.11B125.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, ­7 L 2746/25
Leitsätze:

Zur Aufgabe des Wohnsitzes i. S. d. § 4 Abs. 1 BVFG (hier bejaht bei einer Ausreise aus Angst vor einer Einberufung zum Militärdienst und Auslandsaufenthalt für etwa zehn Monate).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

 
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