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Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 26/24

Datum:
09.03.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 A 26/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0309.11A26.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 1190/2
Normen:
Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung § 8 Abs. 3, Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung § 9 Abs. 1, Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung § 9 Abs. 5 Satz 2; HeilBerG § 6a Abs. 4 Satz 1, HeilBerG § 6a Abs. 6 Satz 2 Nr. 6, BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 203 Satz 1, BGB § 214 Abs. 1; VwGO § 114 Satz 1
Leitsätze:

1. § 6a Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 2 Nr. 6 HeilBerG enthält eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung für den Erlass von Verjährungsvorschriften betreffend Versorgungsansprüche im Wege der Satzung.

2. Der Anspruch auf Altersrente nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung entsteht unmittelbar kraft Satzung und ist nicht abhängig von einer bescheidmäßigen Festsetzung durch die Versorgungseinrichtung.

3. Die in § 8 Abs. 3 Satz 1 der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung geregelte Verjährung ist im Wege der Einrede geltend zu machen. 

4. Es kann dahinstehen, ob die Verjährungseinrede nach der Satzung der Nordrheinischen Ärzteversorgung eine Ermessensentscheidung voraussetzt, da ein etwaiges Ermessen jedenfalls dahingehend intendiert ist, dass die Einrede zu erheben ist, wenn keine besonderen Einzelfallumstände vorliegen. Die Ermessensentscheidung bedarf dann keiner Begründung. 

5. Ein etwaiges Ermessen der Versorgungseinrichtung betreffend die Erhebung der Verjährungseinrede ist auf Null reduziert, wenn die Verjährungseinrede ansonsten wegen der gebotenen Gleichbehandlung der Mitglieder der Versorgungseinrichtung in praktisch keinem Fall erhoben werden könnte.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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