Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 11 A 1276/24

Datum:
09.02.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 A 1276/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0209.11A1276.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 3578/21
Schlagworte:
Sondernutzungserlaubnis privater Stellplatz Gehwegüberfahrt Bordsteinabsenkung Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs Ermessensausübung RASt EAR Berücksichtigung einer privaten Lademöglichkeit für Elektro-Kfz
Normen:
StrWG NRW § 14a Abs. 1, StrWG NRW § 18 Abs. 1 Satz 2, StrWG NRW § 18 Abs. 2; GG Art 3 Abs. 1, VwGO § 114 Satz 1; EEG § 2 Satz 1, EEG § 2 Satz 2
Leitsätze:

1. Im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW) für eine Bordsteinabsenkung zum Zwecke der Gehwegüberfahrt zu einem geplanten Kfz-Stellplatz auf privatem Grund darf die Straßenbaubehörde auch darauf abstellen, ob die Abmessungen des geplanten Kfz-Stellplatzes ausreichend sind, um handelsübliche Fahrzeuge vollständig darauf abzustellen. 

2. Zur Ermittlung der erforderlichen Mindestmaße des Stellplatzes kann sich die Behörde an Planungsregelwerken und gesetzlichen Vorschriften für die Größe von Kfz-Stellplätzen im öffentlichen Raum orientieren.

3. Die Sicherheit und Leichtigkeit des ruhenden Verkehrs weist einen sachlichen Bezug zur Straße auf.

4. Allein der Umstand, dass ein geplanter Kfz-Stellplatz auch dazu dienen soll, ein Elektrofahrzeug mit - teils selbst erzeugtem - Strom aufzuladen, führt nicht dazu, dass das Ermessen der Straßenbaubehörde in Bezug auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Zwecke der Gehwegüberfahrt zugunsten des Grundstückseigentümers auf Null reduziert ist.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank