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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 E 651/24

Datum:
15.07.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 E 651/24
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0715.10E651.24.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, ­5 K 187/22
Schlagworte:
Streitwertbeschwerde denkmalrechtliche Erlaubnis Herstellungskosten Jahresnutzwert
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; GKG § 66 Abs. 1, DSchG § 9 Abs. 1 Satz 1, DSchG § 9 Abs. 3
Leitsätze:

Der wirtschaftliche Wert einer Erlaubnis für die bauliche Veränderung eines Baudenkmals ist nicht mit den Herstellungskosten gleichzusetzen.

Geht es dem Kläger um Nutzungsinteressen, die nur auf der Grundlage der denkmalrechtlichen Erlaubnis zu realisieren sind, ist der geschätzte Jahresnutzwert des Vorhabens zugrunde zu legen.

Das Gericht kann von Amts wegen eine Ermäßigung des Streitwerts vornehmen, die über die vom Beschwerdeführer begehrte Reduzierung hinausgeht.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichts­kostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
 

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