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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 E 332/26

Datum:
03.08.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 E 332/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0803.10E332.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 L 704/26
Schlagworte:
Streitwert Streitwertbeschwerde Heraufsetzung Rechtsschutzbedürfnis Beschwer Rechtsanwaltsvergütung Honorarvereinbarung Schematisierung Typisierung Baurechtliche Streitigkeit Streitwertkatalog Wohngrundstück Lärm Nachbarklage Halbierung Vorwegnahme der Hauptsache
Normen:
§ 32 Abs. 2 RVG; § 52 Abs. 1 GKG; GKG § 52 Abs. 2 Satz 1, GKG § 68 Abs. 1
Leitsätze:

Eine Streitwertbeschwerde, die auf die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts abzielt, kann grundsätzlich nur von einem Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten aus eigenem Recht gemäß § 32 Abs. 2 RVG, § 68 Abs. 1 GKG eingelegt werden.

Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn ein nicht kostenpflichtiger Beteiligter mit seinem anwaltlichen Prozessbevollmächtigten eine über das Gesetz hinausgehende (höhere) Vergütung vereinbart hat. In diesem Fall kann er bei einer höheren Streitwertfestsetzung von seinem Prozessgegner einen höheren Betrag liquidieren und so zugleich seine eigene Zahlungsverpflichtung aus der Honorarvereinbarung mindern.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtskos­tenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstat­tet.

 

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
 

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