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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 E 229/26

Datum:
07.10.2026
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 E 229/26
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2026:1007.10E229.26.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 8991/16
Schlagworte:
Erinnerung Erinnerungsbeschluss Vergütung Festsetzung Gebührenrecht Haltlosigkeit Erbschaftsausschlagung Erbschaftsanfechtung
Normen:
§ 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO; § 109 Abs. 1 Satz 2 JustG NRW; § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG; § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG; § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG; § 151 VwGO; § 161 VwGO; § 1944 BGB; § 1954 BGB
Leitsätze:

Über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Erinnerung gegen eine abgelehnte Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern.

Ein Fall des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG liegt vor, wenn der nicht im Gebührenrecht wurzelnde Einwand erhoben wird, eine Erbschaft sei ausgeschlagen bzw. die Erbschaftsannahme sei angefochten worden, und Streit über die Wirksamkeit dieser Erklärungen besteht.

 
Tenor:

Die Beschwerde der wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12
 

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